Informationspflicht der SBV an die Mitarbeiter (Lektüre / Gesetze)

Schorla73, NRW, Wednesday, 04.02.2009, 13:31 (vor 5570 Tagen)

Hallo,
ich bin Schwerbehindertenvertretung und nutze zur Kommunikation das Intranet, in dem ich alle wichtigen Formulare, Gesetze und Informationen hinterlege.

Da sich hier im Hause die Aufhebungsverträge häufen, habe ich dazu eine Information (über Verhalten, Folgen usw.) hinterlegt.

Nun bin ich von der Personalleiterin darauf aufmerksam gemacht worden, dass ich dazu keine Rechte hätte. Dies könne nur der Personalrat veröffentlichen.
Somit soll ich dies entsprechend löschen.

Ist dies korrekt> Ich bin der Meinung, dass auch ich als SBV die Verpflichtung gegen über den betroffenen MA habe, im Vorfeld zu informieren.
Ich habe dies nicht groß an alle kommuniziert, sondern einfach eingestellt, in der Hoffnung, dass die MA selbst auf diese Information stoßen.

Wäre nett, wenn mir jemand dazu eine Auskunft geben könnte.

Vielen Dank im voraus.

Schoral73

Informationspflicht der SBV an die Mitarbeiter

hackenberger, Wednesday, 04.02.2009, 13:55 (vor 5570 Tagen) @ Schorla73

Hallo Schoral73,

die SchwbV ist im Gegensatz von BR/PR vor Aufhebungsverträgen gem. § 95 (2) zu beteiligen.

Das IA ist aber nicht zu beteiligen. Entsteht der Aufhebungsvertrag auf Betreiben/ Initiative des AG, wäre hier auch § 84 (1) zu beachten.

» Da sich hier im Hause die Aufhebungsverträge häufen, habe ich dazu eine
» Information (über Verhalten, Folgen usw.) hinterlegt.
Auf Grund des o.a. Hinweises ist es schon OK und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die SchwbV auf ihren Intranetseiten auch Hinweise zu dem Thema, also zu ihren Aufgaben/ Rechten und Pflichten des AG macht.

Siehe zu den Aufgaben der SchwbV i.V. mit Aufhebungsverträgen auf dieser Webseite, in der rechten Spalte (grau hinterlegt).

Die Nichtbeteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) könnte ggf. einen Anfechtungsgrund wegen unangemessener Benachteiligung §§ 307 Abs 2, 310 Abs 3 BGB sein und weil einem schwerbehinderten AN bei Abschluss Nachteile gem. § 117 SGB IX entstehen können und die SchwbV im Rahmen ihrer Beteiligung gem. § 95 (2) den Schwerbehinderten hierauf hingewisen hätte.

Personalchefin (AG) und PR sind gegenüber der SchwbV nicht weisungsbefugt. Die SchwbV ist in ihrem Handeln alleine ihrem Gewissen unter Beachtung des SGB IX verantwortlich.

Ist die Personalchefin (AG) mit dem Handeln der SchwbV nicht einverstanden, muss sie die Gerichtsbarkeit bemühen um Änderungen zu erwirken.

Zum Schluss noch meinen Tipp bei solchen oder vergleichbaren Aussagen des AG:
Diesen immer bitten er möge euch doch schriftlich die Rechtsgrundlage für seine Aussagen darlegen. Auch damit ihr diese ggf. rechtlich prüfen lassen könnt. Ich denke, dass bei einem solchen Handeln, der größte Teil der Forderung des AG entfallen.

Kontextlinks:
Fachliteratur
Rechtsprechung

Informationspflicht der SBV an die Mitarbeiter

Schorla73, NRW, Wednesday, 04.02.2009, 14:06 (vor 5570 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Ich werde nicht, wie gewünscht, die Informationen aus dem Intranet nehmen. Jedoch stellt sich nun die Frage, ob ich dies schriftlich der Personalleiterin mit entsprechender Begründung mitteilen soll oder einfach so laufen lassen>

Die Stimmung hat sich hier in kurzer Zeit um 180 Grad gedreht, ich will mir darin aber auch nichts vorschreiben lassen. Kämpfe derzeit noch um die Zustimmung zu einem Seminar. Aber dies ist eine andere Sache.

Schorla 73

Informationspflicht der SBV an die Mitarbeiter

hackenberger, Wednesday, 04.02.2009, 14:23 (vor 5570 Tagen) @ Schorla73

Hallo Schorla73,

» Ich werde nicht, wie gewünscht, die Informationen aus dem Intranet nehmen.
» Jedoch stellt sich nun die Frage, ob ich dies schriftlich der
» Personalleiterin mit entsprechender Begründung mitteilen soll oder einfach
» so laufen lassen>
Ich würde das Gespräch suchen und dann ggf. auch auf die Rechte der SchwbV hinweisen. Weiter auch den AG einmal auf die §§ 99 und 156 und den Rechtsbegriff der Mandatsbehinderung und deren Folgen hinweisen.

» Kämpfe derzeit noch um die Zustimmung zu einem Seminar.
Was bedeutet hier "Zustimmung"> Wer soll zustimmen. Schaue einmal hier zum Thema "Schulungsanspruch für Schwerbehindertenvertreter"

Schulungsanspruchist dort in § 96 Abs. 4 SGB IX geregelt. Die SchwbV entscheidet hier eigenverantwortlich. Teilt dem AG dieses rechtzeitig mit. Ist der AG mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, muss er die Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen.

Informationspflicht der SBV an die Mitarbeiter

Schorla73, NRW, Wednesday, 04.02.2009, 14:38 (vor 5570 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

bzgl. des Semiars haben wir uns angemeldet und dieses ist uns abgelehnt worden.
Ablehnungsfaktoren waren die Kosten und die Vorgehensweise.

Daraufhin haben wir ein Scheiben an den AG versandt, in dem wir unsere Gründe für dieses Seminar dargelegt haben.

Und nun kam heute erneut die Ablehnung, da wir ein Seminar in Köln beim Integrationsamt nutzen sollen. Bzgl. Kosteneinsparung usw.


Schorla73

Informationspflicht der SBV an die Mitarbeiter

Petramäuschen, Berlin, Thursday, 05.02.2009, 09:47 (vor 5569 Tagen) @ Schorla73

Hallo Schorla,

im Basiskommentar zum SGB IX, 9. Auflage, Bundverlag, heißt es zum §96 unter

Rn 16: "da der AG die aus der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen hat, gilt dies auch für die Kosten, die im Zusammenhang für Schulungen entstehen.

Rn 18: "Die Integrationsämter haben kein Ausbildungsmonopol für die Durchführung von Schulungen.

und im Kommentar für die Praxis zum SGB IX, 2009, Bundverlag, heißt es unter §96

Rn 27: "Das Angebot dieser Veranstaltungen durch das Integrationsamt schließt jedoch die Teilnahme der Vertrauenspersonen an Schulungen anderer Veranstalter nicht aus.

Vielleicht hilft Euch das als Argumentierungshilfe. Es ist ja auch nicht gesagt, dass Ihr zu den Terminen des Integrationsamtes Zeit habt. Eventuell liegen private Termine in diesem Zeitraum. Der AG kann Euch ja nicht den Schulungstermin vorschreiben.

Viele Grüße
Zuli

Informationspflicht der SBV an die Mitarbeiter

Schorla73, NRW, Thursday, 05.02.2009, 11:47 (vor 5569 Tagen) @ Petramäuschen

Hallo Zuli,

vielen Dank für die weiteren Tipps zur Argumentation. Können wir echt brauchen.

Schorla73

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