Ermittlungsdienst (Kündigung)

gsbv, Bayern, Monday, 23.03.2009, 15:40 (vor 5539 Tagen)

Liebes Forum,

letzte Woche am Montag habe ich als SBV die Information durch die Personalabteilung erhalten, dass einem Meister verhaltensbedingt gekündigt werden soll. Dieser Meister ist gleichgestellt.

Heute bekomme ich durch Zufall mit, dass der Ermittlungsdienst weiter gegen den Kollegen tätig ist.

Nun meine Frage: hat das Unternehmen/Personalabteilung nicht die Pflicht mich als die VP zu informieren, dass Ermittlungen laufen> Kann ich dies als eine Behinderung meiner Arbeit als VP sehen>

Die Kündigungsanhörung geht Ende dieser Woche, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, an das Integrationsamt.

Vielen Dank
GSBV

Ermittlungsdienst

Hotte, Stuttgart, Monday, 23.03.2009, 20:12 (vor 5539 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV
»
» letzte Woche am Montag habe ich als SBV die Information durch die
» Personalabteilung erhalten, dass einem Meister verhaltensbedingt gekündigt
» werden soll. Dieser Meister ist gleichgestellt.

Wurden dir denn auch die Gründe mitgeteilt>


» Nun meine Frage: hat das Unternehmen/Personalabteilung nicht die Pflicht
» mich als die VP zu informieren, dass Ermittlungen laufen> Kann ich dies
» als eine Behinderung meiner Arbeit als VP sehen>

Das müsste sich doch schon aus der Info der PersAbtl. ergeben haben.

» Die Kündigungsanhörung geht Ende dieser Woche, wenn die Ermittlungen
» abgeschlossen sind, an das Integrationsamt.


Die Kündigungsabsicht wurde schon vor Abschluss der Ermittlungen ausgesprochen> Wie kannst du als VP schon eine Stellungnahme abgeben, wenn noch nicht alles auf dem Tisch liegt>

Wie sieht das denn in dem Fall mit dem § 84.1 SGB IX (Prävention) aus>
LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Ermittlungsdienst

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 23.03.2009, 21:57 (vor 5539 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV,,

» letzte Woche am Montag habe ich als SBV die Information durch die
» Personalabteilung erhalten, dass einem Meister verhaltensbedingt gekündigt
» werden soll. Dieser Meister ist gleichgestellt.
Damit hat der AG den §84(1) im weitesten Sinn erfüllt.

» Nun meine Frage: hat das Unternehmen/Personalabteilung nicht die Pflicht
» mich als die VP zu informieren, dass Ermittlungen laufen>
Haben sie doch, wenn sie dich über die verh.Kü. informiert haben.
Oder haben die keinerlei Grund gemannt>

» Kann ich dies als eine Behinderung meiner Arbeit als VP sehen>
Nein.

» Die Kündigungsanhörung geht Ende dieser Woche, wenn die Ermittlungen
» abgeschlossen sind, an das Integrationsamt.
Na dann bereite schon mal deine Stellungnahme vor.
http://www.schwbv.de/05_04_kuendigungsschutz.html

PS: Ob der "Weg" der Kündigung rechtens war entscheidet das Arbeitsgericht, falls der Koll. (innerhalb von 3 Wo) eine Kündigungsschutzklage erhebt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Ermittlungsdienst

gsbv, Bayern, Tuesday, 24.03.2009, 16:33 (vor 5538 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,
» » »
» Wurden dir denn auch die Gründe mitgeteilt>

Gründe habe ich per Telefon 3 Tage vor dem Termin, an dem die betroffene Mitarbeiter informiert wurde. Gründe wurde genannt, wie z.B. der betroffene Meister wäre ausländerfeindlich, würde seine MA zum kranksein überreden usw.


» Die Kündigungsabsicht wurde schon vor Abschluss der Ermittlungen
» ausgesprochen> Wie kannst du als VP schon eine Stellungnahme abgeben, wenn
» noch nicht alles auf dem Tisch liegt>

Ja, die Absicht zur Kündigung wurde in einem persönlichem Gespräch dem Betrioffenen unter Beteilung von Perso, Fachbereich, BR und ich ausgesprochen.
Ich habe noch keine Stellungnahme (an wen sollte ich eine geben, kann ich Deine Satz nicht verstehen) abgegeben.

»
» Wie sieht das denn in dem Fall mit dem § 84.1 SGB IX (Prävention) aus>

Ein Verfahren nach § 84.1 fand nicht statt. Die Kündigung soll wegen falschem Verhalten der Mitarbeiter gegenüber ausgesprochen werden.

LG
GSBV

Ermittlungsdienst

gsbv, Bayern, Tuesday, 24.03.2009, 16:42 (vor 5538 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,
»
» Damit hat der AG den §84(1) im weitesten Sinn erfüllt.

Ich kann Deine Antwort nicht verstehen.
Es wurde keine Prävention nach §84.1 gemacht. Ein Integrationsamt war nicht vor Ort.
»
» Na dann bereite schon mal deine Stellungnahme vor.
» http://www.schwbv.de/05_04_kuendigungsschutz.html

Danke für den dezenten Hinweis.

» PS: Ob der "Weg" der Kündigung rechtens war entscheidet das
» Arbeitsgericht, falls der Koll. (innerhalb von 3 Wo) eine
» Kündigungsschutzklage erhebt.

Ist klar.

Vielen Dank
GSBV

Ermittlungsdienst

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 24.03.2009, 18:42 (vor 5538 Tagen) @ gsbv

» Ich kann Deine Antwort nicht verstehen.
» Es wurde keine Prävention nach §84.1 gemacht. Ein Integrationsamt war
» nicht vor Ort.
Sorry, war ein Schreibfehler. :-(
Gemeint ist der § 95 Abs. 2 Unterrichtungspflicht.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Ermittlungsdienst

hackenberger, Thursday, 26.03.2009, 01:35 (vor 5537 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV, Hotte,

der § 84 (1) trifft zwar auch bei verhaltensbedingter Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses zu, doch eine Nichtbeachtung führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Dieses besonders, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Grund liegt und der AG zum Beispiel wegen nicht zu heilendem Vertrauensbruch keine Chance für ein positives Präventionsverfahren sieht.

Ich war bei einer Verhandlung beim BAG anwesend wo dieses u.a. auch Thema war. Auch hier wurde im Rahmen der Kündigungsschutzklage u.a. wegen das nicht durchgeführte Präventionsverfahren vorgetragen und die Richter haben genau wie oben beschrieben argumentiert.

Es ist in solchen Fällen auch durchaus verständlich und nachvollziehbar.

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