Gleichstellung od. Verschlimmerungsantrag? (Gleichstellung)

barevi, Bayern, Unterfranken, Thursday, 25.06.2009, 07:53 (vor 5443 Tagen)

Guten Morgen Ihr Lieben,

wie aus meinem Profil zu erkennen ist, bin ich in unserem LRA sowohl die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten MA, als auch die BEM- Beauftragte. In letztgenannter Funktion wurde mir nun bekannt, dass ein MA im Jahr 2003 auf Anraten des Amtsarztes einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, nachdem ihm GdB 40 zuerkannt worden war. Der MA ist „Beamter auf Lebenszeit“, also unkündbar. Eine abschließende Entscheidung in dieser Angelegenheit liegt bisher nicht vor, die Gerichte „tun sich schwer“. Nachdem Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt war, die entsprechenden div. Verhandlungen vor dem Sozialgericht durchlaufen waren, eine Mediation fehlschlug, wartet der MA nun auf weiteres Vorgehen des LSG.

Mein Problem bei der ganzen Geschichte ist, dass ich seinen Lebenslauf gut kenne (also auch die Entstehung seiner Behinderung im Kindesalter), dass ich seinen Arbeitsplatz und seine Leistungsfähigkeit einigermaßen beurteilen kann, ihm aber letztendlich als SBV nicht helfen kann, da er nicht als schwerbehindert (ab GdB 50 ODER eben gleichgestellt) gilt.

Kann und darf ich ihm in dieser Situation z.B. vor Gericht beistehen> Inwieweit kann ich den AG „zwingen“, einen leidensgerechten Arbeitsplatz bereit zu stellen>

Und, da ein neuerliches Gutachten des Amtsarztes ergeben hat, dass sich sein Leiden gravierend verschlechtert hat, entsteht auch die Frage, ob trotz des laufenden Gleichstellungsverfahrens nicht ein Verschlimmerungsantrag sinnvoll wäre. Leider kenne ich mich dazu im Sozialrecht zu wenig aus und finde auch nicht wirklich etwas über „Abbruch eines Gleichstellungsverfahrens“ das schon gerichtsanhängig ist…

Wenn Ihr mir helfen könntet, würde ich mich sehr freuen
Und sage jetzt schon „Danke“ für all Eure Mühen

Herzliche Grüße

--
Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom

Gleichstellung od. Verschlimmerungsantrag?

hackenberger, Thursday, 25.06.2009, 08:21 (vor 5443 Tagen) @ barevi

Hallo Barbara,

auch Beamte können gleichgestellt werden. Das Thema haben wir hier ja behandelt. Einmal unter A-Z "Gleichstellung von Beamten"
und in [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=gleichstellung+von+Beamten]Forumsbeiträgen[/link].

Hier ist es wie auch sonst wichtig die Gründe (richtigen gründe) für eine Gleichstellung darzustellen.

» Mein Problem bei der ganzen Geschichte ist,das ich ihm aber letztendlich
» als SBV nicht helfen kann, da er nicht als schwerbehindert (ab GdB 50
» ODER eben gleichgestellt) gilt.
Dem ist nicht ganz so, Du kannst ihn schon zu dem lfd. Verfahren beraten, siehe § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.

» Kann und darf ich ihm in dieser Situation z.B. vor Gericht beistehen>
Nur wenn Du geladen wirst, sonst nur in der Freizeit.

» Inwieweit kann ich den AG „zwingen“, einen leidensgerechten Arbeitsplatz
» bereit zu stellen>
Ja, Rechtsgrundlageist das AGG § 1.

» Und, da ein neuerliches Gutachten des Amtsarztes ergeben hat, dass sich
» sein Leiden gravierend verschlechtert hat, entsteht auch die Frage, ob
» trotz des laufenden Gleichstellungsverfahrens nicht ein
» Verschlimmerungsantrag sinnvoll wäre. Leider kenne ich mich dazu im
» Sozialrecht zu wenig aus und finde auch nicht wirklich etwas über „Abbruch
» eines Gleichstellungsverfahrens“ das schon gerichtsanhängig ist…
Ja, Du/ Er kann einen Antrag auf Neufeststellung/-setzung stellen. Wird hier dann ein GdB >= 50 festgestellt, würde das SG-Verfahren eingestellt.

Aber, der Koll. hat doch wohl auch Rechtsbestand vor dem SG, schließ dich doch mit diesem kurz und besprecht dort eine sinnvolle Vorgehens-/ Handlungsweise.

Es ist u.U auch aus den o. beschriebenen Gründen von Interesse auch als Mandatsträger Mitglied im [link=http://www.vdk.de/perl/cms.cgi>ID=de1]VdK[/link] zu sein. Zum einen hat der VdK oftmals mit dem IA gemeinsame Fachgruppen in welchen sich auch SchwbV zu regelmäßigen Treffen zusammen finden. Weiter hat man so auch den engen / guten Kontak zu sehr kompetenten Fachleuten. Dieses auch weil der VdK entsprechende Fachanwlte hat welche man kostenfrei in diesen Angelegenheit bezgl. Rat in Anspruch nehmen kann.

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