Teil-Freistellung (Freistellung)

SGBIX, NRW, Sunday, 06.09.2009, 19:35 (vor 5355 Tagen)

Hallo zusammen,

nach langer Überlegung habe ich mich nun doch entschlossen, an diesem Forum teilzunehmen.
Als Gast habe ich mir schon so einige Tipps und Informationen "geklaut";-)

Ihr seid Klasse!!!!!!

Meine Aufgaben als SBV/GSBV macht mir riesig Spaß und ich bekomme auch viel positives Feedbeck

Nun brauche ich aber Euren Rat......

Ich habe als SBV/GSBV mehr als 100 SB MA und einige LZK zu betreuen.
Hinzu kommt, dass die MA bundesweit verstreut sind und die SB/LZK MA Zahl wächst. Zu meiner eigentlichen Arbeit komme ich nicht wirklich mehr. Eine Freistellung greift erst ab 200 SB MA. Theoretisch wäre ja bei mehr als 100 SB MA eine halbe Freistellung möglich, oder>

Meine Frage
Wäre es ratsam über eine halbe Freistellung anzudenken>
Ich würde es auch bei 200 SB MA mit einer halben Freistellung versuchen, denn meinen Job möchte ich nie ganz aufgeben.

Ganz ehrlich, man weiß ja nie was kommt......

Wie denkt Ihr darüber>

Noch eine schönen Sonntag Abend wünscht Euch

SGBIX

Teil-Freistellung

hackenberger, Sunday, 06.09.2009, 19:47 (vor 5355 Tagen) @ SGBIX

Hallo "SGBIX",

Du bist nun ja das erste Mal dabei, daher erst einmal willkommen hier! :flower:

Gleich auf Deine erste Frage, eine "alte" Antwort von mir. Bitte nutze wie ich immer wieder bitte, die Suchfunktion mit dem [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=freistellung]Suchbegriff "Freistellung"[/link]. Sowie schaue Dir auch einmal die Beiträge unter A-T zum Stichwort "Freistellung" an.

Ich denke, dass diese viele Deiner Fragen beantworten, da dieses Thema ja schon sehr oft hier als solches behandelt wurde. Sollte es dann doch Fragen geben, nenne uns diese bitte. Wir versuchen dann unser Bestes Dir diese sinnhaft zu beantworten.

Ob Du letztlich für Dich eine Freistellungsregelung in Anspruch nimmst, bleibt aber Deine Entscheidung. Bendenle nur, Du hast mit dem Mandat auch Pflichten übernommen gegenüber Deinen Wählern.

Prüfen kannst/ solltest Du auch die Möglichkeiten der Einbindung der Stellis.

Ach ja, Danke für das Lob im Namen aller Teilnehmer.

Teil-Freistellung

SGBIX, NRW, Tuesday, 09.02.2010, 15:02 (vor 5199 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

sorry, aber ich muß diesen Beitrag nochmal öffnen....:-(

» Prüfen kannst/ solltest Du auch die Möglichkeiten der Einbindung der
» Stellis.


Da ich über 100 Außenstellen, in dem sb MA arbeiten bundesweit betreue, habe ich versucht meine Stellvertretung mit einzubinden.

Wir haben uns über unseren Anwalt erkundigt, da ich es auch unverantwortlich finde, alleine die Außenstellen bundesweit zu besuchen, dass er mit mir diese Rundreise macht. Auf Grund des Ein-Mann-Mandats ist es lt Anwalt nicht möglich. So kann ich mich wochenlang auf den Weg machen und alleine die Außenstellen besuchen. Ich finde es unverantwortlich..... Hinzu kommt ich habe noch keine Freistellung. Auch wenn das Gesetz es so vorgibt.

Meine Frage:

Wenn ich meine Stellvertretung nicht in meine Arbeiten mit einbinden kann, wozu ist eine Stellvertretung denn da>
Denn, wenn ich auch einen Tag mal nicht da bin, verweist meine Stellvertretung immer auf die Zeit, wenn ich dann wieder da bin. Da passiert nix :-|

Ich freu mich auf Hilfe von Euch

Gruß SGBIX

Teil-Freistellung

hackenberger, Tuesday, 09.02.2010, 15:52 (vor 5199 Tagen) @ SGBIX

Hallo SGB IX,

Sorry, aber es ist so wie ich und Dein Anwalt es sagen. Die SchwbV ist eine 1-Personen-Vertretung :-(

Ausnahme:

§ 95 Abs.1 Satz 3, 4. Teilsatz
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen,

Du könntest diese Ausnahme also nutzen. Das würde bedeuten Du müsstest dem Stelli feste Aufgaben "dauerhaft" übertragen.

Du kannst selbstverständlich mit dem AG auch auf Grundlage der Fakten und der sich hieraus ergebenen faktischen Freistellung eine Freistellungsregelung für dich vereinbaren.

Beispiele findest Du ja unter A-Z "Freistellung"

Aber was spricht dagegen, dass Du dich auf die "Rundreise" begibst> Der AG muss dieses ermöglichen und auch die Kosten hier tragen. Er muss also dich von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entsprechend befreien. Also diese reduzieren.

Weiter, wenn Du auf Rundreise bist, bist Du im heimatlichen Betrieb verhindert. U.a. auch was die Teilnahme an BR-Sitzungen/ -Gremien betrifft. Da könnte dann dein Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden.
Verhinderungsvertretung also auch bei zwei zeitgleichen Terminen. Wobei ich hier ein Problem sehen würde, wenn man diese nutzen wollte, in dem man sagt, Ich (VPSchwb) gehe am Montag in Außenstelle A und Stelli weil ich ja nur in einer Außenstelle zeitgleich sein kann am Montag in Außenstelle B.

Dieses dürfte wohl nicht gehen. Es sei, es müsste zwingend am Montag beide Außenstellentermine sein. Sonst kann man die Aufteilung auf andere Wochentage fordern.

» Meine Frage:

» Wenn ich meine Stellvertretung nicht in meine Arbeiten mit einbinden kann,
» wozu ist eine Stellvertretung denn da>
Sie ist da um im Rahmen der Verhinderung, als Verhinderungsvertretung aktiv zu werden. Oder aber die Ausnahme wie oben beschrieben § 95 Abs.1 Satz 3, 4. Teilsatz.

Doch unbedingt beachten, hier muss dann eine dauerhafte Aufgabenübertragung auf den Stelli erfolgen.

Möglich wäre also dem Stelli die Zuständigkeit für bestimmt Außenstellen dauerhaft zu übertragen oder die Teilnahme an BR-Gremien. Doch dann wäre die VPSchwb aus diesen BR-Gremien heraus.

» Denn, wenn ich auch einen Tag mal nicht da bin, verweist meine
» Stellvertretung immer auf die Zeit, wenn ich dann wieder da bin. Da
» passiert nix :-|
So ist es!

Hinweis: Es geht also auch in Fällen wie Deinem. Auch ich hatte 8 Außenstellen als VPSchwb und war GVPSchwb, hier meine örtl. SchwbV zu betreuen und Stelli der KSchwbV. Hatte also auch viele Termine auch auswärts und sehr viele BR/GBR/KBR-Gremiensitzungen plus Sitzungen/ Verhandlungen mit dem AG.

Es ist alles nur eine Planungssache. Also, immer prüfen was ist wichtig/ eilig und was hat auch einmal ein paar Tage Zeit.

Für Unzufriedenheiten mit dem Gesetz ist der Gesetzgeber, das Arbeitsministerium zuständig. Doch ich denke, sie sehen hier keine (positive) Handlungsnotwenigkeit.

PS: Du erkennts, beim Anwalt gab es die gleichen Aussagen, nur mit dem Unterschied, dass er Rechnungen dafür stellt und man sie hier für umsonst erhält. ;-)

Teil-Freistellung

SGBIX, NRW, Wednesday, 10.02.2010, 13:19 (vor 5198 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

na gut, dann muß ich es so akzeptieren... Ganz ehrlich, es fällt mir schwer.
Aaaaber, ich werde etwas ausarbeiten und dem AG vorlegen.

» » Denn, wenn ich auch einen Tag mal nicht da bin, verweist meine
» » Stellvertretung immer auf die Zeit, wenn ich dann wieder da bin. Da
» » passiert nix :-|
» So ist es!

Eigentlich habe ich gedacht, wenn ich als SBV unterwegs bin,übernimmt der Stelli die Arbeiten, die für die SBV an dem Tag anfallen in Vertretung

So ist es aber nicht bei uns.....

Ganz lieben Dank für Deine Antwort, Du hast mir trotzdem sehr geholfen

verschneite Grüße

SGB IX

Teil-Freistellung

hackenberger, Wednesday, 10.02.2010, 13:38 (vor 5198 Tagen) @ SGBIX

Hallo SGB IX,

» na gut, dann muss ich es so akzeptieren... Ganz ehrlich, es fällt mir
» schwer.
» Aaaaber, ich werde etwas ausarbeiten und dem AG vorlegen.
Ja, solltest Du tun. Lasse uns über den weiteren Verlauf wissen.

» Eigentlich habe ich gedacht, wenn ich als SBV unterwegs bin, übernimmt der
» Stelli die Arbeiten, die für die SBV an dem Tag anfallen in Vertretung
Ja, so ist es auch, wenn Termine anfallen, z.B. BR-Sitzungen usw. Dann ist sie im Rahmen der Verhinderungsvertretung, wegen zwei zeitgleicher Termine aktiv und im Mandat.

Nicht aber für "normale" Büroarbeiten der SchwbV und Sprechstunden, denn diese lassen sich verschieben.

» So ist es aber nicht bei uns.....
Dann sollte man es mit Hinweis auf das Gesetz ändern. Aber auch nur in dem gesetzlich möglichen Rahmen.

Aber: Freistellungsregelungen sind IMMER an die Person (Mensch) gebunden, können also nicht übertragen werden.

Nicht auf andere Stellis übertragen werden können auch gem. § 95 Abs.1 Satz 3, 4. Teilsatz fest zugewiesenen Aufgaben. Wäre in einem solchen Fall der betroffene Stelli z.B. wegen AU/EU nicht anwesend müssen diese Aufgaben vom VPSchwb wahrgenommen werden.

Teil-Freistellung

SGBIX, NRW, Thursday, 11.02.2010, 13:06 (vor 5197 Tagen) @ hackenberger

» Ja, solltest Du tun. Lasse uns über den weiteren Verlauf wissen.

Na klar, werde ich tun...

Nochmals vielen Dank und schöne Karnevals Tage

Gruß SGBIX :cool:

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