Arbeitsverteilung (Allgemeines)

Cebulon, Monday, 06.04.2015, 22:13 (vor 3314 Tagen) @ Tanilein

Liebe Tanilein,

schau mal den folgenden Grundsatzbeschluss an und besonders den zweiten Satz des Leitsatzes, mit dem das BAG der Vorinstanz entgegengetreten ist. Diese Überlegungen zur Rücksichtnahme bei der Zuteilung des Arbeitspensums stammen zwar aus dem letzten Jahrhundert, sind aber heute noch genauso aktuell und stichhaltig wie damals. Ich denke, diese Entscheidung könnte evtl. teilweise weiterhelfen. Sie gilt m.E. auch für die SBV-Amtstätigkeit im öffentlichen Dienst entsprechend. Es mag nach der Rechtsprechung dabei auch Sinn machen, die durch die SBV-Tätigkeit voraussichtlich eintretende Doppelbelastung im Vorhinein schon bei der Festlegung des jährlichen Arbeitspensums (Fallzahlen) mit zu berücksichtigen, in jedem Fall aber ggf. im Nachhinein laut VG Köln vom 27.09.2013 - 33 K 5595/12.PVB, sinngemäß.

Leitsatz: »Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen
BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89

Gruß,
Cebulon


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