Konstituierende Sitzung des GPR (Sitzung)

hackenberger, Wednesday, 13.07.2011, 14:00 (vor 4681 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

ich hatte ja einmal darauf hingewiesen, was die SchwbV machen kann, wenn der [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12546#p12546]PR aus Beamten[/link] besteht und dann gegen das SGB IX verstoßen wird. Man kann dem GBR/ GPR-Vorsitzenden ja diese mal zur Kenntnis bringen.

Weiter siehe auch hier!

Ich würde also dem GPRV mitteilen, dass sollte die Zusammenarbeit leider weiterhin nicht vertrauensvoll erfolgen ich dann ernsthaft die Einleitung einer Disziplinarmaßne prüfen müsste, was man aber gerne vermeiden möchte und daher auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hofft.

Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 95 SGB IX
Rn 55
Das gilt auch für die konstituierende Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 – AN 7 P 04.00739 = BehindertenR 2006, 112 = ZfPR 2006, 101; a. A. BayVGH Beschluss vom 31. Juli 1996 – 17 P 96.1403 = Schütz BeamtR ES/D IV 3 Nr. 7 mit dem Argument, die Wahl des Vorstands des Personalrats solle als innerorganisatorischer Vorgang frei von Einflüssen außenstehender Dritter bleiben). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst keine Einschränkung vorgesehen, etwa auf Sitzungen, in denen Angelegenheiten der Schwerbehinderten auf der Tagesordnung stehen. Vielmehr hat er sogar in zwei Gesetzen – § 40 Abs. 1 BPersVG und § 95 Abs. 4 SGB IX – bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen hat. Es ist auch kein überzeugender Grund für eine einschränkende Auslegung ersichtlich. Namentlich das Rederecht der Schwerbehindertenvertretung ist ein wichtiges Instrument, um den Interessen der Schwerbehinderten in den Personalvertretungsgremien Gehör zu verschaffen. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist aber das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ausnahmslos jeder Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 a. a. O.). Diese Auffassung hat – wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist – auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen in einem Schreiben vom 19. April 2004 vertreten.

Der Vorsitzendes des Wahlvorstands ist daher verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung zur Konstituierenden Sitzung einzuladen.

Somit hat hier der Vorsitzendes des Wahlvorstands gegen das Gesetz verstoßen. Sollte er Beamter sein, siehe Hinweis oben!

PS: Man hätte wenn man vor der Sitzung davon erfahren hätte, sich auch per Einstweiliger Verfügung und Unterstützung der Polizei den Zugang ermöglichen können. Das wäre dann bestimmt ein interessanter Auftritt geworden. Der AG hätte sich dann wohl auch bei Vorsitzendes des Wahlvorstands und GPRV für die Kosten (unnötige, da klare Rechtslage) bedankt, die er hierfür dann zahlen muss.

Es kann nun sein, dass beide, also Vorsitzendes des Wahlvorstands und GPRV veraltete Unterlagen haben. Dann wäre es aber höchste Zeit, dass diese hier sich die aktuellen, geltenden zulegen, da möglicher Weise noch weitere Änderungen gegeben sind.


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