Konstituierende Sitzung des GPR (Sitzung)

Doris, Wednesday, 13.07.2011, 14:55 (vor 4681 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

nach der Rechtsprechung, der aktuellen schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur sowie der herrschenden Meinung hat die SBV nach dem klaren Wortlaut des § 95 Abs. 4 SGB IX ein beratendes Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung ([link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=340&Db=4&AKT=AN%207%20P%2004.00739]VG Ansbach[/link], Beschluss vom 15.04.2005, AN 7 P 04.00739 = Behindertenrecht 2006, Seite 112-114). Diese Auffassung teilen ausdrücklich auch der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange schwerbehinderter Menschen mit Schreiben vom 19.04.2004, die Arbeitsgemeinschaft der SBV des Bundes mit Schreiben vom 07.08.2006 sowie die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaats Bayern (ebenso Knittel, SGB IX, § 95 Rn. 55 m.w. Nachweisen).

Und auf die Frage, ob es bei der konstituierenden Sitzung (aus der Sicht irgendeines Vorsitzenden) um Belange schwerbehinderter Beschäftigter geht oder nicht, kommt es aus Rechtsgründen ohnehin nicht an nach dem amtlichen Fachlexikon Behinderung & Beruf 2011, Stichwort Teilnahmerecht. Da scheinen aber beim Gesamt-Personalrat noch große Defizite beim elementaren Basiswissen zu bestehen. Der Vorsitzende des Gesamt-Wahlvorstands ist daher gesetzlich verpflichtet, die Gesamt-SBV zur konstituierenden Sitzung aufgrund des zwingenden Bundesrechts einzuladen (§ 95 Abs. 4 SGB IX).

Eine [link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=800&Last=600&Dok=3941&Db=4&LinkName=AKT&LinkWert=17+P+96.1403*]Einzelentscheidung[/link] aus den 90-er Jahren des letzten Jahrhunderts, die ausschließlich landesrechtlich statt bundesrechtlich argumentiert, ist daher schon im Ansatz verfehlt und abzulehnen. Eine am Wortlaut des BayPVG orientierte Auslegung ist auf bundesrechtliche Regelungen nicht übertragbar. Das gilt umso mehr, als eine "landesrechtliche Regelung - und sei es auch nur mittelbar im Wege einer Auslegung – nicht eine zwingende bundesrechtliche Norm unterlaufen kann" (vgl. analog Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 95 Randnummer 56a).

In einem Rechtsstaat geht es nicht an, dass sich ein Vorsitzender irgend eines Gesamt-Personalrats über das "Recht", zu dem nun mal die Rechtsprechung gehört, einfach hinwegsetzt unter Berufung auf irgendeinen alten bzw. nicht aktualisierten personalvertretungsrechtlichen bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Kommentar oder einen veralteten Online-Beitrag. Das ist grober Unfug! Wie man gegen das Gebaren beratungsresistenter Personalräte rechtlich vorgeht (dazu besteht konkreter Anlass, da Wiederholungsgefahr), ist in der o.g. rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15.04.2005 ausführlich beschrieben.

Das SBV-Teilnahmerecht gilt demnach bundesweit und ausnahmslos in allen Bundesländern sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst unmittelbar kraft Bundesrecht (also auch in Bayern), das nicht durch irgendwelche Kommentierungen zum Landespersonalvertretungsrecht von anno dazumal "ausgehebelt" werden kann!! Das wäre Rechtsbruch bzw. Amtsmissbrauch.

Kontextlink:
ZB 03/2006

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Viele Grüße
Doris


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