Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81 (Allgemeines)

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Tuesday, 26.03.2013, 09:42 (vor 4073 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,
»
» ist es nicht das gleiche Thema wie du es im Dez. 2010 schon einmal
» eingestellt hast> Auch betreffend der Verwendung des Begriffes Pool>
»
» http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11934#p11935
Genau dieses Thema! Es geht immer wieder so, obwohl ich bereits mehrfach moniert habe. Und jetzt reicht es !

Verstöße des AG gegen § 81 Abs 1 SGB IX kann die SchwbV nicht via § 156
» Abs. 1, Satz 9 SGB IX ahnden. Das könnte nur die AfA, doch die machen hier
» idR nichts.
»
» PS: Sofern der AG Stellen aus internen Pools, also Personalüberhang
» besetzen möchte, muss er diese nicht der AfA melden.
Kein interner Pool, also kein Personalüberhang, sondern wie in meiner Antwort an das Dicke Hemd beschrieben, ist der "Pool" eine Liste früherer externer Bewerber, die recht gut gefallen haben, aber damals nicht zum Zug gekommen sind.

» Nutze aber auch bitte mal die Suchfunktion, mit den Begriffen:
» Personalüberhang
» § 81
» Besetzung freier Stellen
schon gemacht, immer wieder. Wenn von außen jemand neu eingestellt wird, ohne dass potenziellen schwerbehinderten Bewerbern die Chance gegeben wird, sich zu bewerben, ist das m.E. ein Verstoß gegen § 81, zumal es um einen Arbeitsplatz im Öffentlichen Dienst geht. Selbst wenn interne Beweber aufd die Stelle da wären (z.B. aus einem anderen Betriebsteil gewillte Wechsler, so ist das kein Personalübberhang, weil ja denen ihre Stelle wiederum frei wird. Vom Integrationsamt weiß ich "Schwerbehinderung sticht (zumindest bei uns im ÖD, unabhängig ob intern oder extern".)
» Auch der PR/BR sollte seine Möglichkeiten bei Verstöß gegen das SGB IX
» nutzen.
tut er leider nicht.

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LG, CHM


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