Zusatzurlaub (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 23.04.2013, 10:12 (vor 4039 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Düwell sieht sofern der Betroffene beim AG den Anspruch geltend gemacht, also eingefordert hat in solchen Fällen lt. BGB § 280 Abs.1 und § 284 Abs1 einen Anspruch auf Ersatzurlaub § 249 Abs 1 BGB.

Kommt der AG hier mit der geschuldeten Freistellung (Gewährung) in Verzug, so ist er nach § 287 Satz 2 BGB für den mit dem Verfall des Zusatzurlaubsanspruch ........ verantwortlich. BAG, Urteil vom 15. 3. 2005 - 9 AZR 143/04 (Lexetius.com/2005,1480)...... Er hat nach § 249 Satz 1 BGB Ersatzurlaub zu gewähren. Kann diese nicht mehr geleistet werden, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist ..... so ist in Geld zu entschädigen.

Quelle: NOMOS Kommentar
§ 125 Rn 24 und 37
Thema Verjährung Rn 39. Sie trittf aber nur für Abgeltungsansprüche in Geld zu.

Doch wie bereits erwähnt, der Zusatzurlaub muss geltend gemacht, also gefordert worden sein und der AG hier in Verzug gesetzt worden sein. Ein Hinweis nur auf lfd. Verfahren reicht zur Geltungsmachung NICHT aus.

Auf das Thema Geltungmachung haben wir schon öfters hingewiesen. Auch wenn ein Antrag ggf erst in der 2. Jahreshälfte gestellt wird und eine Fesstellung ggf erst im Folgejahr erfolgt.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion