Rückgruppierung - ab wann SB-Status? (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Tuesday, 11.06.2013, 17:54 (vor 3985 Tagen) @ x1esru

Hallo,

ganz wichtig hier auch, der PR sollte in seinem Zuständigkeitsbereich, das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz prüfen. Denn es könnte hier ja auch ggf Ansatzpunkte geben.

Auch wichtig, das SGB IX ist ein Schutzgesetz zum Schutze vor Benachteiligungen aus Gründen der Behinderung. Wenn hier der Grund der Minderleistung im Alter liegt, hilft das SGB IX nicht. Denn Alter ist keine Behinderung auch Leistungseinschränkungen wegen des Alters nicht. Weiter auch Schwerbehinderte dürfen nicht bevorteilt werden. Daher Schutz nur aus Gründen der Behinderung.

Letzlich auch Behinderte/Schwerbehinderte müssen ihre Pflichten aus dem ArbV erbringen. Ist dieses aus Gründen der Behinderung nicht möglich, bestehen erst einmal die Rechte aus § 81 Abs. 4 SGBIX. Auch kann der AG ggf für Leistungseinschränkungen aus Gründen der Behinderung Mittel aus der SchwbAV beantragen.

Sollte es wegen Minderleistung zu einer Kündigung/Änderungskündigung kommen, ist bei Schwerbehinderten ja das IA zu beteiligen. Dich auch diese müssen dann prüfen, liegt der Grund in der anerkannten Behinderung. Wenn nein, müssen die IA zustimmen.

Kontextlinks:
Keine Reduzierung der Arbeitsvergütung bei Minderleistung

Leistungen des IA


Zum Schluß noch der Hinweis, wann Minderleistungen arbeitsrechtliche Auswirkungen haben dürfen, ist ausgeurteilt. Das wäre dann auch ein Thema des BR.


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