§ 80 (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Thursday, 04.07.2013, 20:02 (vor 3951 Tagen) @ Steinerin

Hallo,

weise den AG ganz einfach auf das Gesetz, also § 80 Abs 2 SGB IX hin. Das Gesetz ist hier ganz klar und eindeutig.

Es heißt dort:
Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Also Kopie zum dauerhaften Verbleib an die SchwbV und eine Kopie an den BR.

Was sagt und unternimmt den der BR>

Du kannst dem AG auch erklären, dass auch der Datenschutz hier dem allem nicht entgegensteht, da zum einen auch die SchwbV diesen beachten muss, weiter aber auch NICHT Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes ist.

Gehe weiter zum BASchwb (§ 98 SGB IX) und erinnere diesen an seine Pflichten. Das er zum einen dafür Sorge tragen muss, dass der AG § 80 SGB IX beachtet weiter und was in diesem Falle für dich wichtiger, dass der AG die Rechte der SchwbV und die Pflichten des AG laut SGB IX vollumfänglich beachtet. Ihm, als BASchwb, persönlich bei / für jeden Verstoß gegen seine Pflichten ein OWI gem § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX bis zu 10.000,- € droht. Er doch wohl nicht soviel Geld auf der "hohen Kante" hat um solches mal locker zahlen zu können.

Das Thema BASchwb habe ich ja nun mehrfach im Forum behandet.


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