§ 80 (Umgang mit Arbeitgeber)

Steinerin, Schl.-Holstein, Thursday, 04.07.2013, 21:34 (vor 3950 Tagen) @ hackenberger

»
» Es heißt dort:
» Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der
» Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je
» eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Sehe ich genauso

»
» Also Kopie zum dauerhaften Verbleib an die SchwbV und eine Kopie an den
» BR.
»
» Was sagt und unternimmt den der BR>

Der BR weiß noch nichts, da das Ganze heute erst kam.


» Gehe weiter zum BASchwb (§ 98 SGB IX) und erinnere diesen an seine
» Pflichten. Das er zum einen dafür Sorge tragen muss, dass der AG § 80 SGB
» IX beachtet weiter und was in diesem Falle für dich wichtiger, dass der AG
» die Rechte der SchwbV und die Pflichten des AG laut SGB IX vollumfänglich
» beachtet. Ihm, als BASchwb, persönlich bei / für jeden Verstoß gegen seine
» Pflichten ein OWI gem § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX bis zu 10.000,- € droht. Er
» doch wohl nicht soviel Geld auf der "hohen Kante" hat um solches mal locker
» zahlen zu können.

Die Leiterin der Personalabteilung ist die BASchwb.


Vielen Dank, jetzt bin ich ein Stück weit sicherer obwohl ich den Gesetzestext kannte.

Steinerin


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