Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung (Zusatzurlaub)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 16.07.2013, 10:55 (vor 3939 Tagen) @ CHM

Hallo,

die Regelungen zum Verfall von gesetzlichem Urlaub gelten nur dann, wenn der Urlaub geltend gemacht worden ist.
Dies gilt zB auch bei rückwirkender Anerkennung als sbM.

Der Betroffene hätte einen evtl. Zusatzurlaub für 2012 bis 31.12.2012 mit Hinweis auf das laufende Verfahren geltend machen müssen. Nach der mir bekannten Kommentierung (zB ErfK, Neumann/Pahlen) ist auf § 124 Abs. 3 SGB IX die regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 anwendbar, die ein ausdrückliches Verlangen des AN voraussetzt.
Hat er das nicht getan, ist der Urlaub bei rückwirkender Anerkennung verfallen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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