Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung (Zusatzurlaub)

hackenberger, Tuesday, 16.07.2013, 11:09 (vor 3938 Tagen) @ CHM

Hallo,

das Thema hatten wir in Forumsbeiträgen und unter A-Z.

Das BAG besagt, es gelten für die Übertragung die gleichen Regelungen wie für den gesetzl. Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. Weiter der AN muss ihn geltend gemacht haben, also eine zeitliche Festlegung wann er ihn nehmen möchte getroffen haben. Dann kann ein entsprechender Schadenersatzanspruch gegen den AG entstehen. Siehe auch LPK, SGB IX Kommentar von F.J. Düwell §125, Rn 24ff. Auch BAG v. 26.06.86, 8 AZR 266/84, und 15.03.05,9 AZR 143/04 und 26.06.86, 8 AZR 75/83.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion