§ 80 Abs. 2 Satz 3 - Möglichkeit einer Ordungswidigkeitsanzeige gegeben? (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.07.2013, 23:54 (vor 3937 Tagen) @ HJ

Hallo,

wie hier schon in vielen Threads geschrieben wurde, ist die OWi-anzeige nach § 156 ein ziemlich stumpfes Schwert.
Viel wirkungsvoller ist es, die herausgabe des Verzeichnisses durch ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren zu erzwingen, in dem gleichzeitig für künftige Verstöße ein Ordnungsgeld angedroht wird.
Im Gegensatz zum Bußgeld nach § 156, daß von den AAen kaum betrieben wird, sorgen Arbeitsgerichte wirkungsvoll für die Beitreibung eines Ordnungsgeldes.

--
&Tschüß

Wolfgang


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