Wahl SBV (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 28.08.2013, 11:21 (vor 3898 Tagen) @ Wolfi39

Hallo,

also, bei 60 Schwbs greift die Ausnahme der 1-Personenvertretung gem. § 95 Abs 1 Satz 4 SGB IX, die ständige Heranziehung des ersten Stelli nicht.

» Wir hätten an einem Standort die Möglichkeit eine SBV zu wählen, aber die
» MA dort sind der Meinung wenn ich schon als SBV da bin und es schon so
» lange machen soll es auch weiter so bleiben.

Du bist nur für den Betrieb zuständig in dem du auch gewählt wurdest. Also die gleichen Betriebsgrenzen wie beim BR.

Wenn due anderen Standorte betriebsverfassungsmäßig eigenständige Betriebe sind, hast du dort KEIN Mandat als SchwbV. Kannst und darfst dort nicht als SchwbV handeln. Der AG darf dich dann auch dort nicht einbinden. Er würde dann einen schweren Verstoß gegen das Datenschutzgesetz begehen.

Wenn dort jeweils mind. 5 Wahlberechtigte sind, sollten diese dort ebenfalls Wahlen durchführen. Möglichst aber erst - n a c h - dem 01.10.2013 wählen, dann verlängert sich die Wahlperiode automatisch bis zur übernächsten Regelwahl im Jahre 2018, sonst gilt nur verkürzte Wahlperiode bis 30.11.2014. Dann geht es NICHT zu sagen der andere macht es gut.

Wenn es mehrere BR gibt und dann ja einen GBR, müssten die SchwbV eine GSchwbV wählen.

Gibt es im Unternehmen nur eine SchwbV, so nimmt diese kraft Gesetz in den anderen Betrieben ohne SchwbV auch das Mandat als SchwbV wahr.

Sie (GschwbV) MUSS dann aber immer dort wo Wahlen möglich wären, unverzüglich Wahlen dort einleiten.


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