Wahl SBV (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 29.08.2013, 11:51 (vor 3897 Tagen) @ Wolfi39

Hallo Wolfi,

ja dann gilt § 97 SGB IX und ist zwingend zu beachten und anzuwenden. Das was kann man dort nachlesen und habe ich ja oben auch beschrieben.

Hier auch mal ganz dringend daher § 97 Abs 1 SGB IX lesen und umsetzen!

Wenn der GBR schon länger besteht wovon ich nun mal ausgehe, hast Du, begehst Du zZt. eine Mandatspflichtverletzung, da Du eben bisher nicht unverzüglich in den Betrieben ohne SchwbV, in welchen mind. 5 Wahlberechtigte sind, auf eine Wahl hingewirkt hast. Also dort zu Wahlversammlungen eingeladen hast.

Also, sofort diese zwingende und vorrangige Mandatspflicht als GSchwbV umsetzen.

PS: Da ja offenbar wichtige Wissenslücken bestehen, was nicht tragig ist, solltest Du dringend auf Seminare. Denn ohne das notwendige Wissen, kann ma seine Koll. nicht optimal vertreten.


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