Bewerb. Schwerbeh. OHNE SBV Bet., HR verweigert SBV Teilnahme an Ausw. (Einstellung)

hackenberger, Monday, 09.09.2013, 16:15 (vor 3886 Tagen) @ alandhae

Hallo,

ich hatte nicht geschrieben, dass bei Ablehung der Beteiligung der SchwbV durch den Bewerber weiterhin ein Einsichtsrecht in die Unterlagen besteht. Wenn es keine weiteren schwebehinderte Bewerber gibt, also auch nicht in die restlichen Unterlagen.

Ich kenne auch weder ein Urteil noch eine Kommentierung welche die Frage behandelt, darf ich als SchwbV auch nicht in die Unterlagen der schwerbehinderten Bewerbers einsehen, der die Beteiligung der SchwbV ablehnt>

Nun könnte man aber argumentieren, ich benötige die Einsicht um fesstellen zu können, ob wirklich der schwerbehinderte Bewerber von sich aus die Beteiligung ausdrücklich abgelehnt hat. Weiter, möchte ich ggf versuchen den Bewerber positiv von der Unterstützung durch die SchwbV zu überzeugen und der dann ggf seine Ablehung zurückzieht.

Sollte dieser Bewerber aber eingestellt werden, bleibt das Beteiligungsrecht der SchwbV gem. § 95 Abs 2 SGB IX.

Möglichkeit wäre, wenn man selbst schwerbehindert ist sich selbst auch zu bewerben. Dann gäbe es ja eine weitere Bewerbung eines Schwerbehinderten. Dann müsste der AG ggf missbräuchliche Bewerbung zur Umgehung des SGB IX belegen, beklagen.

Das auch bei eigener Betroffenheit die SchwbV zu beteiligen ist, hat das BAG ja erst kürzlich bestätigt.


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