Bewerb. Schwerbeh. OHNE SBV Bet., HR verweigert SBV Teilnahme an Ausw. (Einstellung)

hackenberger, Monday, 09.09.2013, 19:23 (vor 3885 Tagen) @ WoBi

Hallo,

» 1) Soll eine Person (hier der Bewerber) auf die Amtsführung der
» Schwerbehindertenvertretung ( § 95 SGB IX ) im Ehrenamt einwirken können>
Nein und kann sie nicht. Sie kann die SchwbV nur aus dem Bewerbungsverfahren sie persönlich betreffend ausschließen. Dieses ist auch durchaus verständlich. Siehe nächste Antwort.

» 2) Wie sollte die Schwerbehindertenvertretung es ohne Vergleich sachlich
» begründen können, wenn sie mit einer beabsichtigten Entscheidung (hier
» Ablehung des einzigen schwerbehinderten Bewerbes) der Arbeitgeberin nicht
» einverstanden sein sollte und in die Erörterung bei Nichterfüllung der
» Bschäftigungspflicht gehen will>
Sie kann dann eben diese Person betreffend, nur auf Grund bekannter Fakten, ggf auch aus der Zusammenarbeit mit dem BR und der Teilnahme an dessen Gremien, handeln. Ggf dann auch keine Aussage bzw leere Stellungnahme.

Der Gesetzgeber hat hier eben, auch unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der schwerbehinderten Bewerber diesen hier, diese Möglichkeit bewusst eingeräumt. Diese gilt es nun zu beachten.

Letzlich, es darf und kann eben keiner gezwungen werden sich helfen zu lassen.

Durch dieses Recht eines Einzelnen, wird auch die Mandatswahrnahme der SchwbV nicht grundsätzlich und/ oder nachhaltig behindert.


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