Wahl zur GSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

Paul, Hamburg, Friday, 04.10.2013, 21:59 (vor 3862 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

lt. § 22 der SchwbVWO gilt § 5 (Aushang des Wahlausschreiben sechs Wochen vor der Wahl) auch für die Wahl der GSBV.
Das bei zwei Wahlberechtigten vom üblichen Verfahren abgewichen wird und das Losverfahren angewendet wird entbindet m.E. nicht davon, ein Wahlausschreiben auszuhängen.

§ 22 Wahlverfahren

(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden[/b][/b]. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.
2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

Paul


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