Wahl zur GSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Friday, 04.10.2013, 23:33 (vor 3862 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

was Du hier beschreibst und die aufgeführten §§ der SchwbVWO beziehen sich ausschließlich auf das förmliche Wahlverfahren und § 5 beschreibt daher die Aufgaben des Wahlvorstandes.

Der § 22 Abs 2 SchwbVWO, bei dem es gerade keinen Wahlvorstand gibt, beschreibt aber extra die abweichende Sonderregelung in diesem Fall. Es finden hier daher nicht, wie auch sonst im vereinfachten Wahlverfahren diese Regelungen des förmlichen Wahlverfahren Anwendung. Der § 22 Abs. 2 SchwbVWO ist eine abschließende!!! Regelung.

Auch im vereinfachten Wahlverfahren gilt § 5 SchwbVWO nicht. Hier gilt § 19 SchwbVWO. Es muss also hier nur eine Einladung der wahlberechtigten Vertrauenspersonen erfolgen. Hier reicht dann sogar eine mündliche Einladung aus.

Auszug aus dem Kommentar zur SchwbVWo zum § 19, von [link=http://beck-online.beck.de/>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.gl1_6_4_1_1.gl1_6_4_1_1_1%2Ehtm]Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX[/link].
Die Einladung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann auch mündlich gegenüber den Wahlberechtigten oder in einer Betriebsversammlung ausgesprochen werden. Ein schriftlicher und unterschriebener Aushang ist jedoch zweckmäßig, um im Falle einer Anfechtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einladung nachweisen zu können.

Hier auch noch eine Zusammengefasste Aussage eines Fachkommentartors des SGB IX, welchen ich hier um seine fachliche Rechtsmeinung bat.

Der Gesetzgeber weicht hier, im § 22 Abs.2 SchwbVWO, gewollt von einer förmlichen Wahl und den dort gegebenen Regelungen wie auch Aushang/Bekanntmachung VOR der Wahl ab. Er hat hier somit gewollt einen "Wahlersatz" geschaffen. Dieser sieht weder Bekanntmachung noch Aushang vor der Bildung der GSchwbV vor. Er nimmt damit weiter auch bewusst hin, dass das passive Wahlrecht der Beschäftigten übergangen wird. Es stellt somit kein Normenverstoß dar der gerügt werden könnte. Dieses auch, weil in den Fällen des § 22 Abs. 2 SchwbVWO fast immer die beiden einzigen Wahlberechtigten sich gegenseitig zur GVPSchwb und Stelli einsetzen.

Die so gebildete GSchwbV ist damit für die laufende Wahlperiode im Mandat. Dieses auch, wenn in der Wahlperiode weiter SchwbV im Unternehmen hinzukommen. Denn es gibt für ein anderes Handeln, eine (Neu)Wahl, wegen der abschließenden Regelung zur Bildung der GSchwbV im § 22 Abs.2 SchwbVWO, keine Rechtsgrundlage.


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