Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Behinderung (Umgang mit Arbeitgeber)

steven, Berlin, Thursday, 10.10.2013, 15:15 (vor 3857 Tagen)

Hallo Allerseits,

da bei uns, trotz Integrationsverinbarung, Einsicht in die Vermittlungsaufträge der AfA und anderen Bemühungen unsererseits, keine Fortschritte zum Thema "Pflicht zur Einstellung nach §71 gibt, überlegen wir uns den bzw. die Beauftragten des Arbeitgebers eine Ordnungswirdrigkeit nach §156 anzuzeigen.
Meine Fragen:
Hat da jemand mit Erfahrung und sowas schon einmal durchgezogen>
Wir sind eine Firma mit zwei Werken und zwei Beauftragten des Arbeitgebers. Würden dann Beide eine Ordnungswidrigkeitsanzeige bekommen oder nur Einer>

Im Voraus vielen Dank für die Hilfe

Viele Grüße
Steven


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