Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Behinderung (Umgang mit Arbeitgeber)

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Friday, 11.10.2013, 11:17 (vor 3856 Tagen) @ hackenberger

Hallo an Alle,


» Hallo,
»
» grundsätzlich ist für ein Unternehmen stets nur 1 BASchwb zuständig.


Gilt hier nicht auch § 98 Beauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden.Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Oder stehe ich auf dem Schlauch>

Grüße


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