Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Behinderung (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Thursday, 10.10.2013, 15:31 (vor 3856 Tagen) @ steven

Hallo,

grundsätzlich ist für ein Unternehmen stets nur 1 BASchwb zuständig. Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, kann der AG für jeden Betrieb einen BASchwb bestellen. Wenn dann aber nur in einem Betrieb AN eingestellt werden, kann nur der für diesen Betrieb zuständige BASchwb hier in der Verantwortung sein.

Weiter, ein OWI Verfahren setzt rechtswidriges Handeln vorraus. Wenn also der AG zum einen stets die freien Stellen der Agentur meldet und die Nichterfüllung der Pflichtquote daran scheitert, dass sich eben keine geeigneten und/ oder keine bestgeeignetesten Bewerber melden/ finden handelt der AG rechtmäßig und dem BASchwb wäre keine Pflichtverletzung vorwerfbar.

Hier wäre daher eher der BR gefordert im Rahmen seiner Mitbestimmung bei Einstellungen zu handeln und sofern der AG hier gegen seine Pflichten aus dem SGB IX verstößt die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern. Aber auch hier gilt als Vorrausetzung die Anmerkungen aus dem vorherigen Absatz.

Man kann hier ggf eine positive Änderung bekommen in dem man zB im Rahmen der Zusammenarbeit mit Berufsförderungs-/ bildungswerken diesen Praktikantenplätze anbietet. So haben dann beide Seiten, AG und Betroffene, die Möglichkeit des "Kennenlernens". Damit die Chance "unverbindlich" feststellen zu können, passen wir dauerhaft zusammen. Dann kann dann am Ende eine Einstellung sich daraus ergeben.


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