Neuwahl verzwickt (Wahlen)

Heinrich, Thursday, 20.02.2014, 18:27 (vor 3741 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

» Neumann/Pahlen sprechen z. B. nur einer GSBV das Recht zu, Wahlen einzuleiten

Das ist zwar richtig, aber nicht so gemeint. Pahlen hat diese Rechtsfrage bezügl. Konzern-SBV gar nicht aufgegriffen. Denn Pahlen hebt an anderer Stelle seiner Kommentierung zu § 97 Rn. 12 zu Recht hervor:
"Dort ersetzt die GSBV oder die nächste Stufenvertretung die örtliche Schwerbehindertenvertretung."

Und genau das umfasst auch die vorrangige gesetzliche Befugnis und die Pflicht einer Konzern-SBV oder einer Haupt-SBV als Ersatzvertretung, ggf. die Wahl einer örtlichen SBV einzuleiten, wenn keine Gesamt-SBV im Konzernunternehmen oder etwa keine Bezirks-SBV im Geschäftsbereich existiert.

» So ganz abwegig scheint mir diese Interpretation nicht zu sein, da § 97 Abs. 6 Satz 1 nur die GSBV als Interessenvertretung in SBV-losen Betrieben erwähnt, nicht aber die KSBV.

Auch das ist richtig, die Folgerung aber grundverkehrt. Denn im Satz 2 dieser Vorschrift steht, dass Satz 1 "entsprechend für die Konzern-SBV" gilt. Demnach ist von Gesetzes wegen auch die Konzern-SBV ggf. Ersatzvertretung für Betriebe ohne örtl. SBV, also ggf. auch zuständig für die Einleitung örtlicher SBV-Wahlen. Der Logik von Paul ist daher uneingeschränkt in jeder Hinsicht zuzustimmen!

» Es gehört zu den gesetzlichen Pflichten des BR, eine Neuwahl einzuleiten, wenn es keine SBV mehr gibt.

Auch das ist im Prinzip richtig, kommt hier aber nicht zur Anwendung, also gleichfalls falsches Ergebnis. Eine vom örtlichen BR "eingeleitete" SBV-Wahl wäre i.d.R. anfechtbar, wenn die "nächsthöhere" SBV-Stufenvertretung einfach übergangen würde. Nur dann, wenn nächsthöhere SBV-Stufenvertretung(en) untätig bliebe(n), also bei Amtspflichtverletzung, wäre der örtliche Betriebsrat am Zuge, sonst nicht. Aber im Gegensatz zu den SBV-Stufenvertretungen hat allerdings der Betriebsrat nie die Befugnis, einen Wahlvorstand für die SBV-Wahl zu bestellen, sondern lediglich das eingeschränkte Recht, zu einer Versammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einzuladen nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO.


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