Neuwahl verzwickt (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 27.02.2014, 17:32 (vor 3734 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich und Paul

Ihr sollt natürlich eine Rückmeldung haben, auch wenn der Thread nicht unbedingt ein "Ruhmesblatt" für mich ist.
Um so wichtiger war Eure Rückmeldung, da der ganze Stufenkram demnächst auf mich zukommt, weil ich demnächst in "meinem" Konzern eine SBV-fähige Schwester bekomme und die BRe demnächst eine Stufenvertretung bilden.
»
» » Neumann/Pahlen sprechen z. B. nur einer GSBV das Recht zu, Wahlen
» einzuleiten
»
» Das ist zwar richtig, aber nicht so gemeint. Pahlen hat diese Rechtsfrage
» bezügl. Konzern-SBV gar nicht aufgegriffen. Denn Pahlen hebt an anderer
» Stelle seiner Kommentierung zu § 97 Rn. 12 zu Recht hervor:
» "Dort ersetzt die GSBV oder die nächste Stufenvertretung die
» örtliche Schwerbehindertenvertretung."

»
» Und genau das umfasst auch die vorrangige gesetzliche Befugnis und die
» Pflicht einer Konzern-SBV oder einer Haupt-SBV als Ersatzvertretung, ggf.
» die Wahl einer örtlichen SBV einzuleiten, wenn keine Gesamt-SBV im
» Konzernunternehmen oder etwa keine Bezirks-SBV im Geschäftsbereich
» existiert.
Geht klar, das habe ich glatt überlesen.
»
» » So ganz abwegig scheint mir diese Interpretation nicht zu sein, da § 97
» Abs. 6 Satz 1 nur die GSBV als Interessenvertretung in SBV-losen Betrieben
» erwähnt, nicht aber die KSBV.
»
» Auch das ist richtig, die Folgerung aber grundverkehrt. Denn im Satz 2
» dieser Vorschrift steht, dass Satz 1 "entsprechend für die
» Konzern-SBV
"
gilt. Demnach ist von Gesetzes wegen auch die
» Konzern-SBV ggf. Ersatzvertretung für Betriebe ohne örtl. SBV, also ggf.
» auch zuständig für die Einleitung örtlicher SBV-Wahlen. Der Logik von Paul
» ist daher uneingeschränkt in jeder Hinsicht zuzustimmen!
Seufz - Asche auf mein Haupt

» » Es gehört zu den gesetzlichen Pflichten des BR, eine Neuwahl einzuleiten,
» wenn es keine SBV mehr gibt.
»
» Auch das ist im Prinzip richtig, kommt hier aber nicht zur Anwendung, also
» gleichfalls falsches Ergebnis. Eine vom örtlichen BR "eingeleitete"
» SBV-Wahl wäre i.d.R. anfechtbar, wenn die "nächsthöhere"
» SBV-Stufenvertretung einfach übergangen würde. Nur dann, wenn nächsthöhere
» SBV-Stufenvertretung(en) untätig bliebe(n), also bei Amtspflichtverletzung,
» wäre der örtliche Betriebsrat am Zuge, sonst nicht.
Auch das ist natürlich so richtig, da habe ich den notwendigen Zusatz vergessen.
» Aber im Gegensatz zu
» den SBV-Stufenvertretungen hat allerdings der Betriebsrat nie die
» Befugnis
, einen Wahlvorstand für die SBV-Wahl zu bestellen, sondern
» lediglich das eingeschränkte Recht, zu einer Versammlung zum Zwecke der
» Wahl eines Wahlvorstands einzuladen nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO.
Jetzt ein zartes "ABER": Ich habe ganz bewußt nicht von der Bestellung eines Wahlvorstandes gesprochen, sondern von der "Einleitung" der Wahl. Und die Einberufung einer Versammlung zur Wahl eines WV ist eine Einleitung der Wahl.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion