Anspruch vor Ruhephase ATZ (Zusatzurlaub)

WoBi, Thursday, 06.08.2015, 10:51 (vor 3194 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin / Wolfgang,

" zur Klärung wäre die erste Frage: Auf welcher Grundlage (gesetzliche, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) erfolgt die ATZ. Über die ATZ wurde ein (individueller) Vertrag abgeschlossen. Ist dort oder in der Grundlage der Urlaubanspruch oder Urlaubsabgeltung geregelt. Dann sind diese Regelungen heranzuziehen und zu prüfen.

Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen können die Vorschriften des § 125 SGB IX nicht ändern. Dieser § ist nicht tarifdisponibel (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell,§ 125 Rn 14)"


In diesem Absatz wird nichts vom Nachteilsausgleich Zusatzurlaub geschrieben, noch auf den Nachteilsausgleich Zusatzurlaub Bezug genommen. Bitte genau lesen.

" Nächste Frage ist, ob am 1.4.2016 die Person das Beschäftigungsverhältnis beendet? Meines Erachtens wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.3.2017 fortgesetzt. Es ist eine verblockte Altersteilzeit von 2 Jahren. 1 Jahr voll arbeiten, um das 2. Jahr freigestellt zu sein. Beides zu einem reduzierten Entgelt.

Es ist bei ATZ-Verträgen grundsätzlich zulässig, den Erholungsurlaub während der Arbeitsphase voll zu geben und ihn dann während der Ruhephase auf Null zu stellen. Diese Gestaltungsmöglichkeit umfasst auch die Möglichkeit des Teilurlaubes im Rahmen der Vorschriften von BurlG und SGB IX im Jahr des Beginns der Ruhephase."


Diese Anmerkung widerspricht deiner ersten Anmerkung zur gesetzlichen Grundlage des Nachteilausgleiches und der höheren Rangordnung gegenüber Tarif- und Arbeitsverträge. Denn im 2. Satz deiner Anmerkung bestätigt sie die Ausführungen in meinem ersten Absatz hinsichtlich der Sichtung des ATZ-Vertrages und der Grundlage für die ATZ.
Auf meinen Hinweis "prüfen" der Vereinbarung zum Urlaub und ggf. Zusatzurlaub sei ausdrücklich hingewiesen.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion