Dienstreise als GSBV (Allgemeines)

Heinrich, Tuesday, 01.12.2015, 15:37 (vor 3075 Tagen) @ WoBi

Hallo,

der Freizeitausgleich muss NICHT in der selben Woche erfolgen, es gelten hier die für BR gültigen Regelungen § 37 BetrVG. Also Freizeitausgleich vor Ablauf eines Monats.

Das die SBV frühzeitig bekannte Termine für Mandatsarbeit dem AG mitgeteilt hat, schließt NICHT aus, dass es auch noch weitere ggf kurzfristige Termine geben kann. Auch dann gilt der Grundsatz, dass Mandatsarbeit Vorrang hat. Doch hier fand ja die Mandatsarbeit außerhalb der Arbeitszeit statt, da ja lt. Dienstplan frei.

Die Dienstplangestaltung ist zwar erst einmal das Thema des AG. Der AG kann aber auf die Einhaltung des Dienstplans bestehen, wenn es keine andere Lösungsmöglichkeit gibt.

Denn hier lag zwar Mandatsarbeit außerhalb der Arbeitszeit vor, doch es gilt Freizeitausgleich, gem. § 37 BetrVG, vorrangig. Das kann dann der Samstag sein, muss aber nicht, sieh § 37 BetrVG.


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