SGB IX , § 81 Abs.4, Satz 4/5 (Allgemeines)

Steinerin, Schl.-Holstein, Monday, 25.01.2016, 09:20 (vor 3035 Tagen)

Hallo und guten Morgen,

folgende Frage die ich mir eigentlich schon beantwortet habe, möchte jedoch eigentlich eine Bestätigung der Richtigkeit und einen Tip für eventuelle weitere Argumente.
Möbelhaus, verschiedenste Abteilungen also Verkauf mit Monlightshoppuing/Sonntagöffnungszeiten, Öffnungszeiten von 9.30 Uhr bis 20.00 UHr, verschiedene Schichten.
In einer dieser Abteilungen (ges. ca 15 MA) bekam eine sb MA (VZ, gdb 80) eine Empfehlung vom Arzt behinderungsbedingt nur die Frühschichten zu machen, also von 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr.
In anderen Abteilungen konnte das mit anderen Kollegen auch organisiert werden, hier meint die Abteilungsleitung es sei nicht organisierbar, da Kollegen benachteiligt würden.
Ich argumentiere hingegen mit dem §81 Abs 4, Anpassung u.a. der Arbeitszeit und dem § 618 BGB (Fürsorgepflicht)
Zudem appelliere ich an die Teambildung, Kraft des Teams und bin zudem der Meinung, dass es in diesem Fall so ist, dass die Kollegin benachteiligt wird, wenn der Arbeitsplatz nicht ihrer Behinderung angepasst wird.
Hier werden als nicht die Kollegen benachteiligt sondern die sb MA, die übrigens kaum Fehlzeiten hat und ihre Therapien immer auf ihre Freien Tage legt (was, ich gebe es zu, nicht wirklich relevant für den ursprünglichen Sachverhalt ist)

Habt ihr noch Argumentationshilfen?
Danke für Hinweise und Anregungen!

Steinerin


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