SGB IX , § 81 Abs.4, Satz 4/5 (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 25.01.2016, 09:38 (vor 3036 Tagen) @ Steinerin

Hallo,

Deine Argumentationslinie ist schon richtig. Ein gewisses Maß an Rücksichtnahme kann anderen, nicht schwerbehinderten AN durchaus abverlangt werden.

Und die bisher wenigen Fehltage sind gar nicht so unwichtig, da sie zeigen, daß durchaus bei passenden Rahmenbedingungen volle Leistung erbracht werden kann.

Allerdings sollte die Beschränkung auf Frühdienst schon sehr gut ärztlich untermauert sein, da es um eine verhältnismäßig geringe Zeitdifferenz von 2 Std. geht.

--
&Tschüß

Wolfgang


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