SGB IX , § 81 Abs.4, Satz 4/5 (Allgemeines)

Heinrich, Monday, 25.01.2016, 11:20 (vor 3035 Tagen) @ Steinerin

Hallo,

hier MUSS der Arzt nachvollziehbar und damit ggf gerichtsfest begründen wieso aus den Gründen der anerkannten Behinderung die Erbringung der arbeitsvertraglichen Pflichten ausschließlich in der Frühschicht möglich ist. Das Erbringen der arbeitsvertraglichen Pflichten zu anderen Zeiten der Gesundheit schadet bzw zur Verschlimmerung der Behinderung führt.

Allgemeine Gründe wie Alter und oder Familie zählen hier nicht, da nicht anerkannte Gründe der Behinderung und bei den anderen Koll. auch gegeben sind.

Weiter besagt diese dann ja auch NICHT, dass Frühschichten an Sonntagen nicht möglich sind.

Fakt ist, wenn der AG nicht zustimmt, MUSS sie ggf vor das ArbG.

Hier kann und wird dann auch eines Thema werden, wie war die Situation zu Beginn der Tätigkeit? Wenn es hier schon alles so war, also Behinderung und Arbeitszeiten, MUSS sie sich vorhalten lassen, warum hat sie dann diesen Job so begonnen?


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