Kann das Folgen haben? (AGG)

MatthiasNRW, Friday, 18.11.2016, 11:37 (vor 2716 Tagen) @ maiklewa

Es gibt doch irgendwo einen Passus nach dem es wohl so heißt:

Die Wirkung einer Sanktion, in diesem Falle – Entschädigungszahlung - ist gerade auch in ihrer potenzierten Form vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (Lernen durch Schmerz).

Wo steht das?

Ansatzpunkt könnte die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 AGG sein:

"(...) Die Höhe der Entschädigung muss angemessen sein. (...) In diesem Zusammenhang stellt die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Anforderung, dass zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes eine Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (EuGH RS C-180/95 vom 22. April 1997 – Draehmpaehl, DB 1997, 983 ff.).(...)"


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