Kündigung während der Probezeit (Kündigung)
Kündigung während der Probezeit
Hallo, ja, die durch das BTHG in § 95 Abs. 2 SGB IX eingefügte Unwirksamkeitsklausel gilt grundsätzlich für alle Kündigungen, also z.B. unabhängig von Probezeit, von Beschäftigungsdauer, von Betriebsgröße, von § 23 KSchG und natürlich auch unabhängig von § 90 Abs. 1 Nummer 1 SGB IX (über sechs Monate) sowie von § 91 Absatz 3 Satz 2 SGB IX (InA-Zustimmungsfiktion).
Gruß,
Cebulon