Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV (Allgemeines)

MatthiasNRW, Wednesday, 01.03.2017, 14:56 (vor 2613 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

Für mich gibt es einen massiven Interessenkonflikt: Die Person die beide Ämter ausübt sitzt in einem Bewerbungsverfahren, in dem sich eine Frau und ein männlicher Schwerbehinderter bewirbt, die beide etwa gleichrangig sind. Für wen will sie sich einsetzen?

Hier wird es auf die jeweilige Gesetzeslage ankommen.

Angesichts der Konkurrenz der jeweiligen Verfassungsnormen (Schutz vor Diskriminierung sowohl aufgrund von Behinderung als auch des Geschlechts) obliegt es dem Gesetzgeber, diesen Konflikt zu lösen (Prinzip der praktischen Konkordanz).

Der Gesetzgeber hat dies in der Regel dadurch gelöst, dass er für die Gruppe der Menschen mit Behinderung bestimmte Verfahrensrichtlinien hinterlegt hat (Pflicht zur Einladung für öffentliche Arbeitgeber nach § 82 SGB IX), für die Frauenförderung jedoch eine klare Bevorzugungsregelung (in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen). Eine Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber findet sich gesetzlich nach meinem Kenntnisstand nicht (lässt sich auch nicht aus dem § 128 SGB IX herleiten).

Nachteilsausgleich bleibt das Zauberwort. Mit Blick auf die Frauenförderung hat der schwerbehinderte Bewerber keinen Nachteil zu männlichen Bewerbern ohne Behinderung.

Gruß,

Matthias


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