Thematisierung einer Schwerbehinderung im Berufungsverfahren (Einstellung)
Inwieweit dürfen dann in einem Berufungsverfahren mögliche Auswirkungen einer Schwerbehinderung (bspw. Absenkung der Lehrbelastung usw.) thematisiert werden?
Hallo Kati, wenn prozessrelevant bzw. entscheidungserheblich, darf dem natürlich nachgegangen werden. Es geht insoweit ja nicht um die rein statusbezogene Frage nach einer Schwerbehinderung, sondern vielmehr wohl um mögliche Auswirkung auf ausgeschrieben Arbeitsplatz sowie darum, ob und inwieweit kompensierbar. Wenn etwa eine Lehrkraft behinderungsbedingt nicht Vollzeit, sondern zB nur ⅔ Teilzeit arbeiten kann, dürfte das aber idR kein Ausschlusskriterium für Einstellung sein. Zur Rechtsfrage der Offenbarung vgl. Fachlexikon der BIH. Ohne näher zu wissen, worum es hier geht, ist gezielte Antwort aber kaum möglich.
Gruß,
Cebulon