Neuwahl bei neuer Struktur (Gesamt-Konzern-SBV)

WoBi, Tuesday, 09.07.2019, 17:05 (vor 1763 Tagen) @ Falk

Hallo Falk,

die GSBV wurde „indirekt“ durch die Wahlberechtigten über die gewählten örtlichen SBV gewählt. Die Amtszeit ist in § 177 Abs. 7 i.V.m. § 180 Abs. 7 SGB IX festgelegt.
Daran ändert sich nach § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX nichts, wenn weitere SBV nach der Wahl dazukommen.

Durch die Verselbstständigung können ggf. weitere örtliche SBV gewählt werden. Die Einleitung der örtlichen Wahlen, nach Prüfung der Wahlvoraussetzungen, ist eine der Aufgaben der GSBV. Kann keine SBV gewählt werden, ist die GSBV (weiterhin) zuständig.

Sollten die neu gewählten SBV mit der Arbeit der GSBV nicht einverstanden sein, kann analog nach § 177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX gehandelt werden.

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Gruß
Wolfgang


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