Neuwahl bei neuer Struktur (Gesamt-Konzern-SBV)

Cebulon, Thursday, 11.07.2019, 16:02 (vor 1761 Tagen) @ albarracin

Dieser Teil wird von Sachadae kommentiert und der bejaht das Initiativrecht der GSBV (Versammlungseinladung) im Rahmen der Ersatzvertretung für beide Wahlen ausdrücklich. (LPK-SGB IX, Sachadae, § 1 SchwbVWO Rn 35 bzw. § 19 SchwbVWO Rn 24)

Hallo, bei diesen Punkten sind sich die Wahl-Experten offenbar uneins: Sachadae schreibt in der zitierten Rn. 24 zu dem § 19 SchwbVWO in der Fußnote 35: „a.A. wohl Hohmann in Wiegand/ Hohmann, § 20 Rn. 19, der weitere Einladungsberechtigte generell ausschließt.“ Hier zeigt sich m.E. exemplarisch, wie lückenhaft und wie unausgereift und reformbedürftig diese Wahlordnung teils ist. Sachadae geht wohl von unbeabsichtigter Lücke aus bei seiner Auslegung – Hohmann hingegen nicht in Wiegand / Hohmann, § 1 Rn. 37, zur Rechtsfrage der Befugnis der GSBV, wonach diese „nicht die Einladungskompetenz bezüglich einer Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands“ umfasse für örtliche SBV-Wahl – unter Verweis auf Cramer, SchwbG, § 1 SchwbWO Rn. 1.

Viel weitergehender Pahlen in Neumann/Pahlen, § 177 Rn 34: „Wenn anstelle einer SBV eine GSBV den Betrieb oder die Dienststelle zu betreuen hat (§ 180 Abs. 6), kann auch diese den Wahlvorstand bestellen.“ So auch die BIH-Broschüre auf Seite 47, wonach ggf. die GSBV vorrangig einen „Wahlvorstand zu bestellen“ habe für erstmalige Wahl einer örtlichen SBV. Danach gäbe es wohl fünf Auslegungs-Varianten (zwei für die vereinfachte Wahl - und drei für die förmliche). Bei förmlicher Wahl also hinwirken oder laden oder gar bestellen?

Rein „praxisorientiert“ wäre diese Auslegung von Sachadae natürlich klar vorzuziehen, aber ganz logisch-konsequent erscheint mir diese wahlordnungsrechtlich nicht: Denn mir leuchtet nicht ein, dass im einen Fall dieser § 19 Abs. 1 SchwbVWO (voll) ziehen soll, im anderen Fall der § 1 Abs. 1 SchwbVWO aber nicht, da sonst m.E. widersprüchlich bzw. vergleichsweise inkonsequent. Ich kann nicht erkennen, wie die unterschiedliche Handhabung sachlich zu rechtfertigen wäre.

Konsequent wär‘s m.E dann und nur dann, wenn in beiden Fällen der Absatz 1 greift - oder in keiner der beiden Konstellationen, aber nicht mal so und mal so – weil sonst nur x-beliebig!

Die Regelung in § 19 SchwbVWO ist „abschließender Natur“, weitere Stellen sind deshalb „nicht einladungsbefugt“ (so Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 19 Rn. 19 und 21). Gleiches gilt sinngemäß für förmliche Wahlen nach § 1 SchwbVWO. Demnach in diesen beiden Fällen keine GSBV-Einladungsbefugnis laut Hohmann! Das erscheint schlüssig! Die Bestellbefugnis nach BIH-Wahlbroschüre und Pahlen ist in jedem Fall abzulehnen - weil es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dazu bedürfte es einer Rechtsänderung.

Gruß,
Cebulon


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