Neuwahl bei neuer Struktur (Gesamt-Konzern-SBV)

WoBi, Wednesday, 10.07.2019, 19:25 (vor 1762 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

ich sehe in dieser Fragestellung eine vergleichbare Situation wie bei der Wahl einer GSBV in einer Wahlversammlung vor den Änderungen durch das BTHG. Hier hat nach der Rechtspyramide das Gesetz über der Verordnung gestanden.

Dementsprechend sehe ich § 180 Abs.6 Satz 1 SGB IX vorrangig gegenüber der SchwbVWO

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen.“

Damit kommt der GSBV die Rechtsstellung zu, welche eine SBV hätte, an deren Stelle die GSBV tätig wird. Eine Zuständigkeit der GSBV ist gegeben, wenn in einem Betrieb / einer Dienststelle eine SBV nicht gewählt werden kann oder (noch) nicht gewählt worden ist, wenn eine Wahl möglich gewesen wäre.

Deshalb hat die GSBV die Wahlvoraussetzungen regelmäßig zu prüfen und dann auf eine Wahl einer örtlichen SBV, analog einer Erstwahl, hinzuwirken. Also zu einer Wahlversammlung oder einer Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen.
Diese Verhaltensweise halte ich zum Eigenschutz der GSBV für erforderlich, um die Arbeitsbelastung zu senken. Es geht an die Substanz mehrere Betriebe, teilweise mit 400 – 600 km Distanz zu betreuen.

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Gruß
Wolfgang


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