Beratung bei GdB20 durch die SBV nur mit schriftl. Outing beim Arbeitgeber? (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 21.11.2023, 10:00 (vor 163 Tagen) @ Malawi

Hallo,

die Rechte der (schwer-) behinderten Menschen und der SBV aus § 178 Abs. 1 SGB IX sind als Mindeststandard weder tarif- noch BV-disponibel.
Vereinbarungen, die in diese Rechte eingreifen, sind regelmäßig rechtsunwirksam.

Bei GdB 20 gehören zB eine Beratung über Widerspruch oder aber einen Neufestsetzungsantrag zu den gesetzlichen Aufgaben der SBV. Dafür dürfen die Betriebsparteien über die gesetzlichen Regelungen hinaus keine Regelungen treffen, die diese Rechte einschränken. Ein Beschäftigter mit GdB 20, der eine Beratung über zB Neufestsetzungsantrag oder einen evtl. Widerspruch gegen einen Bescheid wünscht, darf darin zB nicht durch weitere Formvorschriften gehindert werden. Es muss daher reichen, wenn dieser Beschäftigte sich zu einem Beratungs- bzw. Gesprächstermin bei der SBV einfach abmeldet und nach dem Ende des termins wieder anmeldet.

Was allerdings bei Menschen ohne Schwerbehinderung/Gleichstellung nicht unter den Katalog von Beratung, Begleitung und Unterstützung des § 178 Abs. 1 SGB IX fällt, begründet auch keine Zuständigkeit der SBV.

--
&Tschüß

Wolfgang


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