Beratung bei GdB20 durch die SBV nur mit schriftl. Outing beim Arbeitgeber? (Umgang mit Arbeitgeber)

Kasandra, Thursday, 23.11.2023, 21:54 (vor 160 Tagen) @ Malawi

Hallo,

eine BV darf nicht schlechter sein wie das Gesetz!

Wenn der Arbeitgeber eine GBV-Inklusion mit den Interessenvertretern abschließt, in der steht, dass sich Mitarbeiter auch mit GdB20 auf "freiwilliger Basis" von der SBV beraten lassen können, aber nur unter "Voraussetzung" des vorherigen schriftlichen Outings beim Arbeitgeber.

Somit ist diese GBV-Inklusionsvereinbarung für mich rechtswidrig!

Ein erkrankter MA ist für mich lt. SBB IX immer ein potentioneller Kandidat für die SBV, wenn er mehr als 30 Tage AU ist, ein BEM durchläuft etc.

Natürlich ist mal eben gut 30 Tage AU mit einem Armbruch, welcher folgenlos verheilt.
Aber es sind auch immer mehr chronische Erkrankungen.

Antragstellung GdB und auch der Widerspruch laufen für unsere Kolleg*innen in Arbeitszeit als Besuch der SBV! - Von Krankheit und Behinderung bedroht!!!

Auch muss ich sagen, unsere Werksärzte und BEM-Beauftragten führen uns die Kolleg*innen zu!!!!

Diese beiden Parteien haben auch natürlich vorab eine sehr gute Einschätzung zum GdB.

Ein Termin zur weiteren Beratung, Widerspruch, Akteneinsicht, Prüfung etc. ist auch bei uns Arbeitszeit.

Eure BV "aber nur unter "Voraussetzung" des vorherigen schriftlichen Outings beim Arbeitgeber."

Ist für mich rechtswidrig, weil die Rechte von behinderten Personen und Personen von Behinderung betroffen beschnitten werden!!!

Kläre dies umgehend mit Deiner Gewerkschaft und Deinem Rechtsbeistand als SBV!!!

Ich bin geschockt! Eine BV zum Nachteil der Mitarbeiter! Wie konnte Dein BR diese abschließen?!?!?!?

Viele Grüße,

Kaja


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