Stellvertretung (Stellvertreter/in)

Golem, Thursday, 09.08.2007, 07:14 (vor 6130 Tagen) @ Apanatshi

» Hallo liebe Kollegen,
» wer kann mir zu folgender Frage eine niet-und nagelfeste Information
» geben.
;-) >>>nur einen Kommentarauszug...

Kommentar zum Schwerbehindertenrecht, Feldes/Kamm/ Peiseler/von Seggern/Unterhinninghofen/Westermann/Witt zu §96 Abs. 4 SGB IX (RN11):

Die Tätikeiten der Schwerbehindertenvertetung findet überwiegend während der Arbeitszeit statt. Aus diesem Grunde ist der Arbeitgeber nach Abs. 4 Satz 1 verpflichtet, die Vertrauensperson zur Wahrnehmung und erledigung ihrer Aufgaben nach §95 von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Dabei darf das Arbeitsentgelt nicht gemindert werden. Da die Schwerbehindertenvertretung in ihrer Funktion an keinerlei Weisungen weder durch den Arbeitgeber, den Betriebsrat oder sonstige innerbetriebliche wie außerbetriebliche Stellen bebunden ist, entscheidet sie selbst, wann, wie oft, und zu welchem Zweck es erforderlich ist, tätig zu werden.. Die Erledigung der Aufgabe als Interessenvertretung der schwerbehindertern Menschen hat Vorrang vor der Tätigkeit inder Eigenschaft als Arbeitnehmer.

Liebe Grüße
Golem


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