Stellvertretung der Vertrauensperson (Stellvertreter/in)

Wolfgang E., Thursday, 09.08.2007, 21:05 (vor 6129 Tagen) @ Apanatshi

» Der Arbeitgeber ist der Meinung, ich sollte zu meiner eigenen Entlastung meine Stellvertretung einbinden.

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sieht nur eine Verhinderungsvertretung bei Abwesenheit der Vertrauensperson oder bei Wahrnehmung anderer Amtsaufgaben wie Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder seiner Ausschüsse vor (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) abgesehen von den Sonderfällen des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Die Vertretungsfälle sind demnach vom Gesetzgeber abschließend geregelt, wie Bernhard richtig feststellte, und stehen nicht zur Disposition.

Das kann er zwar verlangen von seinem Beauftragten und der Stellvertretung des Beauftragten nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98 SGB IX[/link], weil er da als Unternehmer ein Organisationsrecht hat. Das geht aber schon deswegen nicht beim Amt der gewählten Schwerbehindertenvertretung, weil das im Ergebnis einer (teilweisen) Amtsenthebung gleichkäme und weil die Amtsaufgaben der SBV anders als die Aufgaben des AGB gerade nicht "im Auftrag" des AG erfolgen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium, kein Kollektivorgan wie der Betriebsrat oder der Personalrat. Amtsinhaber ist allein die Vertrauensperson (Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 8 zu § 94 SGB IX). Das Amt ist regelmäßig von der Vertrauensperson höchstpersönlich auszuüben. Der Arbeitgeber hat ebenso wie beim Betriebsrat kein Weisungsrecht bezüglich der Mandatsausübung.

Dieses Ansinnen ist auch deshalb rechtswidrig, da damit faktisch der Wählerwille umgangen bzw. damit das Wahlergebnis verfälscht würde. Der Arbeitgeber hat kein Recht, sich quasi die Schwerbehindertenvertretung „auszusuchen“ bzw. sich über das Wahlergebnis hinwegzusetzen; es kann daher nicht "wegdiskutiert" werden.

Die Unternehmenstätigkeit kann nur im Rahmen der Rechtsordnung, also der geltenden Gesetze wie etwa dem Schwerbehindertenrecht, erfolgen. Wenn der Gesetzgeber wie hier abschließend entschieden hat, steht dem Arbeitgeber kein eigenes Entscheidungsrecht und insbesondere kein vom Gesetz abweichendes zu.


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