Leistungsbeurteilung im Öffentl. Dienst (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 24.09.2007, 15:30 (vor 6076 Tagen) @ RH

Hallo Robert,

es ist leider so nicht echt möglich hier eine Aussage zu treffen, da man den wörtl. Inhalt nicht genau kennt.

Auch mit einer Leistungsbeurteilung darf die Arbeit einer SchwbV nicht behindert werden. Wäre sonst ein ganz klarer Rechtsverstoß. Weiter ist es auch rechtlich (auch in Bayern) so, dass Mandatsarbeit ganz eindeutig den Vorrang hat. Aber auch bei der Mandatsarbeit muss alles mit "Hand und Fuß/Augenmaß" behandelt werden. Also, alles was sein muss aber nicht alles was sein könnte. Der AG kann ggf. rechtlich prüfen lassen, ob die Arbeitszeit von Mandatsträgern auch wirklich mit den Mandatsaufgaben zu begründen/vereinbaren ist.


§ 96 Abs. (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Kommentierung hierzu:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vertrauensperson zur Wahrnehmung und Erledigung ihrer Aufgaben nach § 95 SGB IX von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Vorausgesetzt ist, dass dies im Einzelfall „erforderlich“ ist (Abs. 4 Satz 1). Die Vertrauensperson wird somit grundsätzlich nicht pauschal für eine bestimmte Zeit von der Arbeit freigestellt, sondern nur für den Zeitraum, der zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig ist (vgl. BAGE 69, 34 = BB 1992, 636 = DB 1992, 740 = NZA 1992, 414 = AiB 1992, 456 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 106). Maßstab hierfür ist allein, ob die Schwerbehindertenvertretung ihre Amtstätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund der ihr bekannten Tatschen für notwendig erachten durfte. Dies kann nur unter Abwägung aller bekannten Umstände, nicht zuletzt im Hinblick auf die Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes oder der Dienststelle beurteilt werden (LAG Düsseldorf EzA § 23 SchwbG Nr. 2; Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 99 zu § 26 m. w. N.).

Anmerkung:

Hier wird auch auf den § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. auf den entsprechenden § des BPersVG verwiesen.
…….Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Im BetrVG ist nur ggf. eine besser/klarere Wortwahl getroffen worden. .. sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,

„befreien“ stellt klarer heraus, die auf diese Zeit entfallende Arbeit ist anderweitig, sprich durch andere zu erledigen bzw. die Menge der Arbeit ist entsprechend zu mindern.


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