Leistungsbeurteilung im Öffentl. Dienst (Allgemeines)

zicko, Bayern, Tuesday, 25.09.2007, 10:22 (vor 6076 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

entschuldige:
1 MAK = 1 Mitarbeiterkapazität, dh. 1 Vollzeitstelle; eine Halbtagsstelle wäre 0,5 MAK.
Für mich bedeutet dies, daß ich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben 0,2 MAK = 20% meiner Arbeitszeit für die Tätgikeit als SBV verwenden darf.
Bei uns redet man nämlich nicht mehr von der Anzahl der Mitarbeiter nach Köpfen, sondern von MAK. Ist zwar traurig, aber ist so.

zicko


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