Leistungsbeurteilung im Öffentlichen Dienst - Vorrang der Mandatsarbeit (Allgemeines)

Wolfgang E., Monday, 24.09.2007, 18:21 (vor 6061 Tagen) @ RH

» Mir wurde eine Leistungsbeurteilung vorgelegt, mit dem Vermerk, dass ich verstärkt auf eine Priorisierung der Aufgabenbereiche Sachbearbeitung/SchwbV zu achten hätte. Mit anderen Worten: Arbeit vor SBV-Arbeit.

Ausgangspunkt der Aufgabenverteilung sind die gesetzlich festgelegten und nicht zur Disposition stehenden Aufgaben der SBV nach dem Schwerbehindertenrecht. Durch die in § 96 Abs. 4 SGB IX vorgesehene Befreiung von der beruflichen Tätigkeit kraft Gesetzes wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Erfüllung der SBV-Amtspflichten gegenüber den arbeitsvertraglichen Pflichten eindeutig den Vorrang einräumt und nicht umgekehrt nach ganz einhelliger Auffassung in der Fachliteratur (vgl. entsprechend Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, Rdnr. 10 zu § 37 BetrVG). Die Begriffe "verstärkte Priorisierung" sind außerdem äußert unbestimmt bzw. viel zu vage mangels Quantifizierung.

Wurde denn vom Arbeitgeber die SBV-Stufenvertretung bei der Leistungsbeurteilung beteiligt nach Nr. XIV.3.3 Abs. 4 der Fürsorgerichtlinien Bayern 2005, wonach in Angelegenheiten, in denen die SBV selbst betroffen ist, die "jeweils zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung" zu hören ist> Nachfolgend dazu auszugsweise eine Broschüre der Integrationsämter:

„2.2 Befreiung von arbeitsvertraglichen Pflichten:
Vertritt die Schwerbehindertenvertretung weniger als 200 schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, so ist sie vom Arbeitgeber in dem Umfang von ihren beruflichen Tätigkeiten ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, die sie objektiv für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Der Arbeitgeber muss bei der Verteilung von Aufgaben der Aufgabenerfüllung der SBV Vorrang geben. Zweckmäßigerweise dokumentiert die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgabenwahrnehmung und die notwendige Befreiung, um im Bedarfsfalle Auskunft geben zu können. Dabei ist hilfreich Anzahl der Stunden, die für die Aufgabenerfüllung angefallen ist, sowie die ausgeführte Aufgabe festzuhalten.

Die Art und den Umfang der Befreiung von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen muss der Arbeitgeber regeln. Dabei hat er darauf zu achten, dass er sich durch eine (ungerechtfertigte) Beschränkung der Befreiung nicht dem Vorwurf der Behinderung aussetzt.

Die Schwerbehindertenvertretung ist in ihrer Amtsführung unabhängig vom Arbeitgeber, die genauen Gründe für ihre Abwesenheit hat sie nicht darzulegen, wohl aber muss sie der Unterrichtungspflicht genüge tun und sich am Arbeitsplatz ab und wieder anmelden.“

Aufgabenspektrum:
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