Teilnahme an sog. "Arbeitsgesprächen" (Sitzung)

Ede vom Bayerwald, Thursday, 22.11.2007, 09:00 (vor 6023 Tagen) @ Jürgele

Hallo Kollege Jürgele,

zur rechtlichen Grundlage.

Soweit mir (AG = Freistaat BAyern) bekannt, ist es so, dass die SBV grundsätzlich zu allen Terminen des PR's gleicher Stufe zu laden ist!!

Dies gilt nicht nur für Sitzungen des ganzen Gremiums sondern grundsätzlich für alle Termine Gespräche usw. die der PR offiziell als PR führt. Also auch dann, wenn nur ein PR-Mitglied teilnimmt! Somit besteht meines Erachtens absolut zwingend die Notwendigkeit für den PR, für den AG sowieso, die SBV der gleichen Stufe zu solchen Gesprächen einzuladen, ansonsten handelt es sich um einen Fall für § 156 (SGB IX) Behinderung der Tätigkeit der SBV.

Würde da schleunigst Auskunft beim IA telephonisch einholen, je nach Auskunft umgehend Kontakt mit der Gewerkschaft oder mit einem Rechtsanwalt aufnehmen.
die Gewerkschaft schreibt da gerne, wenn Verstöße vorliegen. Und keine langen Termine setzen, da sonst so viel Zeit vergeht!
Natürlich sollte der Rechtsweg der allerletzte sein, der beschritten wird, aber Beratung ist ja noch kein Rechtsweg.

Fallt ihr noch unter die Fürsorgerichtlinien des Freistaates> Da steht auch einiges , so ab Seite 94 / Pkt XIV Nr. 4 (in der vom Finanzministerium heraus gegebenen Version)

Gruß Ede


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