Neue BV Entgelt inkl. BV Zielvereinbarungssystem (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Tuesday, 20.01.2009, 16:49 (vor 5597 Tagen) @ Manfred Kohl

Hallo Manfred,

Schwerbehinderte und Gleichgestellte müssen hier gleichbehandelt werden. Am einfachsten ist es in solchen Regelungen immer einfach als Geltungsbereich die Menschen welche unter den § 2 SGB IX fallen auf zu nehmen. Dann hat man beide Gruppen, Gleichgestellte und Schwerbehinderte.

Der Zusatzurlaub spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle und sollte hier auch nicht in die Diskussion eingebracht werden.

Auch hier eine Regelung auf Grundlage von %% oder Vorjahresergebnissen oder Durchschnittsergebnissen ist zu mindest ungeschickt.

Man sollte sich nicht erst bei der Bewertung der Ziele Gedanken machen, sondern schon bei der Vereinbarung der Ziele. Also nur Ziele vereinbaren welche die Behinderung und/ bzw. deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeit beachten.

Bei der Bewertung der erreichten Ziele dann auch wieder Berücksichtigung der o.a. Argumente. Einfach also ein paar Gedanken mehr machen. Es geht, dass kann ich aus persönlicher Erfahrung sagen.

Die SchwbV ist bei allen Prozessen hier zu beteiligen, Grundlage § 95 (2) i.V. mit § 81 (4) SGB IX. Die SchwbV ist also jeweils vor Entscheidungen zu hören und soll hier ihre Argumente/ Erfahrung einbringen.

Was auch die zukünftige Umsetzung erleichtert ist der Umstand, dass man die Beteiligungsrechte der SchwbV bzw. die Pflichten des AG, hier die SchwbV vor den jeweiligen Maßnahmen zu hören, in einer solchen Regelung / BV nochmals aufnimmt. Denn gerade Führungskräfte welche ja dieses umsetzen müssen kennen dieses leider oftmals nicht. Dieses führt dann zu vermeidbaren Problemen.


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