Leistungsbeurteilung im Öffentl. Dienst (Allgemeines)

RH @, München, Monday, 24.09.2007, 14:09 (vor 6077 Tagen)

Liebe SBV`ler,

mir wurde eine Leistungsbeurteilung vorgelegt, mit dem Vermerkt, dass ich verstärkt auf eine Priorisierung der Aufgabenbereiche Sachbearbeitung/ SchwbV. zu achten hätte.
Mit anderen Worten: Arbeit vor SBV-Arbeit
Außerdem wurde ich was Arbeitsquantität und Eigeninitative/Entscheidungsfähigkeit Punktemässig abgewatscht ( bay. Übersetzung = schlecht benotet!)

Gibt es von Eurer Seite hierzu Erfahrungswerte aus dem öfftl. Dienst!
Ich denke hier liegt eine klare Benachteiligung und Behinderung vor, wenn ich an die o.g. " Priorisierung der Aufgaben " danke

Besten Dank für Eure Anregungen im voraus!

Viele Grüße
Robert

Leistungsbeurteilung im Öffentl. Dienst

hackenberger, Monday, 24.09.2007, 15:30 (vor 6077 Tagen) @ RH

Hallo Robert,

es ist leider so nicht echt möglich hier eine Aussage zu treffen, da man den wörtl. Inhalt nicht genau kennt.

Auch mit einer Leistungsbeurteilung darf die Arbeit einer SchwbV nicht behindert werden. Wäre sonst ein ganz klarer Rechtsverstoß. Weiter ist es auch rechtlich (auch in Bayern) so, dass Mandatsarbeit ganz eindeutig den Vorrang hat. Aber auch bei der Mandatsarbeit muss alles mit "Hand und Fuß/Augenmaß" behandelt werden. Also, alles was sein muss aber nicht alles was sein könnte. Der AG kann ggf. rechtlich prüfen lassen, ob die Arbeitszeit von Mandatsträgern auch wirklich mit den Mandatsaufgaben zu begründen/vereinbaren ist.


§ 96 Abs. (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Kommentierung hierzu:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vertrauensperson zur Wahrnehmung und Erledigung ihrer Aufgaben nach § 95 SGB IX von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Vorausgesetzt ist, dass dies im Einzelfall „erforderlich“ ist (Abs. 4 Satz 1). Die Vertrauensperson wird somit grundsätzlich nicht pauschal für eine bestimmte Zeit von der Arbeit freigestellt, sondern nur für den Zeitraum, der zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig ist (vgl. BAGE 69, 34 = BB 1992, 636 = DB 1992, 740 = NZA 1992, 414 = AiB 1992, 456 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 106). Maßstab hierfür ist allein, ob die Schwerbehindertenvertretung ihre Amtstätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund der ihr bekannten Tatschen für notwendig erachten durfte. Dies kann nur unter Abwägung aller bekannten Umstände, nicht zuletzt im Hinblick auf die Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes oder der Dienststelle beurteilt werden (LAG Düsseldorf EzA § 23 SchwbG Nr. 2; Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 99 zu § 26 m. w. N.).

Anmerkung:

Hier wird auch auf den § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. auf den entsprechenden § des BPersVG verwiesen.
…….Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Im BetrVG ist nur ggf. eine besser/klarere Wortwahl getroffen worden. .. sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,

„befreien“ stellt klarer heraus, die auf diese Zeit entfallende Arbeit ist anderweitig, sprich durch andere zu erledigen bzw. die Menge der Arbeit ist entsprechend zu mindern.

Leistungsbeurteilung im Öffentlichen Dienst - Vorrang der Mandatsarbeit

Wolfgang E., Monday, 24.09.2007, 18:21 (vor 6077 Tagen) @ RH

» Mir wurde eine Leistungsbeurteilung vorgelegt, mit dem Vermerk, dass ich verstärkt auf eine Priorisierung der Aufgabenbereiche Sachbearbeitung/SchwbV zu achten hätte. Mit anderen Worten: Arbeit vor SBV-Arbeit.

Ausgangspunkt der Aufgabenverteilung sind die gesetzlich festgelegten und nicht zur Disposition stehenden Aufgaben der SBV nach dem Schwerbehindertenrecht. Durch die in § 96 Abs. 4 SGB IX vorgesehene Befreiung von der beruflichen Tätigkeit kraft Gesetzes wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Erfüllung der SBV-Amtspflichten gegenüber den arbeitsvertraglichen Pflichten eindeutig den Vorrang einräumt und nicht umgekehrt nach ganz einhelliger Auffassung in der Fachliteratur (vgl. entsprechend Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, Rdnr. 10 zu § 37 BetrVG). Die Begriffe "verstärkte Priorisierung" sind außerdem äußert unbestimmt bzw. viel zu vage mangels Quantifizierung.

Wurde denn vom Arbeitgeber die SBV-Stufenvertretung bei der Leistungsbeurteilung beteiligt nach Nr. XIV.3.3 Abs. 4 der Fürsorgerichtlinien Bayern 2005, wonach in Angelegenheiten, in denen die SBV selbst betroffen ist, die "jeweils zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung" zu hören ist> Nachfolgend dazu auszugsweise eine Broschüre der Integrationsämter:

„2.2 Befreiung von arbeitsvertraglichen Pflichten:
Vertritt die Schwerbehindertenvertretung weniger als 200 schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, so ist sie vom Arbeitgeber in dem Umfang von ihren beruflichen Tätigkeiten ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, die sie objektiv für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Der Arbeitgeber muss bei der Verteilung von Aufgaben der Aufgabenerfüllung der SBV Vorrang geben. Zweckmäßigerweise dokumentiert die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgabenwahrnehmung und die notwendige Befreiung, um im Bedarfsfalle Auskunft geben zu können. Dabei ist hilfreich Anzahl der Stunden, die für die Aufgabenerfüllung angefallen ist, sowie die ausgeführte Aufgabe festzuhalten.

Die Art und den Umfang der Befreiung von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen muss der Arbeitgeber regeln. Dabei hat er darauf zu achten, dass er sich durch eine (ungerechtfertigte) Beschränkung der Befreiung nicht dem Vorwurf der Behinderung aussetzt.

Die Schwerbehindertenvertretung ist in ihrer Amtsführung unabhängig vom Arbeitgeber, die genauen Gründe für ihre Abwesenheit hat sie nicht darzulegen, wohl aber muss sie der Unterrichtungspflicht genüge tun und sich am Arbeitsplatz ab und wieder anmelden.“

Aufgabenspektrum:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5279#p5327]www.schwbv.de/forum[/link]
www.schwbv.de/aufgaben.html
www.schwbv.de/freistellung.html
www.schwbv.de/rechte_und_pflichten.html

Leistungsbeurteilung im Öffentl. Dienst

zicko, Bayern, Tuesday, 25.09.2007, 09:43 (vor 6076 Tagen) @ RH

Hallo,
mir wurden ursprünglich für meine Tätigkeit als SBV 0,1 MAK angerechnet. Dies reichte aber für eine konstruktive Arbeit nicht aus.
Im Grundlagenseminar für Vertrauenspersonen wurde auch der Aspekt Zeitaufwand behandelt.
Die Referentin verwies dabei auf den §96 Abs. 4 des SGB IX:
"Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf Ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig."

Diese Bezugsgröße wird auch seitens des IA vorgeschlagen, um im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand Empfehlungen für Vertrauenspersonen geben zu können.
Ich habe den AG über diese gesetzlichen Mindestvorgaben informiert und ihn darauf hingewiesen, daß mir unter Berücksichtigung der Anzahl von schwerbehinderten MA in unserem Betrieb somit mind. 0,2 MAK zustehen würden. Habe bislang nichts Negatives vom AG gehört.

Schönen Tag noch
zicko

Leistungsbeurteilung im Öffentl. Dienst

hackenberger, Tuesday, 25.09.2007, 10:02 (vor 6076 Tagen) @ zicko

Hallo zicko,

was bedeutet "MAK">

Leistungsbeurteilung im Öffentl. Dienst

zicko, Bayern, Tuesday, 25.09.2007, 10:22 (vor 6076 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

entschuldige:
1 MAK = 1 Mitarbeiterkapazität, dh. 1 Vollzeitstelle; eine Halbtagsstelle wäre 0,5 MAK.
Für mich bedeutet dies, daß ich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben 0,2 MAK = 20% meiner Arbeitszeit für die Tätgikeit als SBV verwenden darf.
Bei uns redet man nämlich nicht mehr von der Anzahl der Mitarbeiter nach Köpfen, sondern von MAK. Ist zwar traurig, aber ist so.

zicko

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