gehörloser Azubi (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 15.12.2009, 17:38 (vor 5265 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo ForenteilnehmerInnen,

» die Klärung der Zuständigkeit für Leistungen gem. des SGB IX/ SchwbAV ist eigentlich ganz einfach. Man muss nur bei einen der möglichen Leistungsträger mut einem entsprechenden Antrag stellen, dieser muss innerhalb von 2 Wochen klären ob er zuständig ist § 14 SGB IX, Zuständigkeitsklärung und ansonsten dann den Antrag an den hier zuständige Leistungsträger weiterleiten.

Leitet er nicht innerhalb der 2 Wochen weiter, so wird er Leistungspflichtig. Daher ist es ratsam entsprechende Leistungsanträge ggf. immer an das IA oder die Gemeinsame Servicestellen zu stellen.

Der Rententräger wird immer nur dann leistungspflichtig wenn sonst die Verrentung droht.


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