Informationspflicht es AG (Allgemeines)
Hallo Claus,
» mir ist es fast schon peinlich diese Frage zu stellen.
Muss es nicht sein.
» Meine Frage ist nun, wie schnell muss mich der AG informieren, dass ein
» weiterer Schwerbehinderter zur Belegschaft zählt> Ich warte nun schon fast
» drei Tage und habe im Ohr, dass die SBV unverzüglich und umfassend über
» alles zu informieren ist, das mit SB im Betrieb zu tun hat.
Hier ist leider ein nicht im Gesetz, dem SGB IX geregelter Sachverhalt.
Lücke im SGB IX, aber das BAG hat diese gefüllt.
BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02
Weiter:
- Der AG muss die SchwbV über schwerbehinderte/ gleichgestellte Beschäftigte, § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX informieren.
Auszug aus dem SGB IX § 80 Abs. 2
"Satz 1 - Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. - ....................
Satz 3 - Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln."
- Der AG muss die SchwbV über Schwerbehinderte Bewerber, § 81 Abs. 1 SGB IX informieren. Liegt hier nicht vor, sie ist ja schon Beschäftigte.
- Weiter muss der AG die SchwbV gem. § 95 Abs.2 SGB IX beteiligen, wenn hier inzwischen, also seit Zugang der Info an den AG, nichts gegeben war, greift auch dieser nicht.
- Letztlich muss der AG alle beschäftigten Schwerbehinderte und Gleichgestellte in die Wählerliste aufnehmen, dieses trifft nur bei Wahlen zu.
- Es wäre auch ein Fall des § 99 SGB IX, der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Verstöße hiergegen sind aber rechtlich fast nicht zu greifen.
- Weiter wäre es auch ein Fall für die Integrationsvereinbarung, dort diesbezüglich eine Regelung zu treffen. Also zu vereinbaren, dass eine unverzüglich Information zu erfolgen hat.
- Weiter auch ein gutes Thema für die Betriebsversammlung. Hier sollte die SchwbV zum einen sich im Betrieb bekannt machen, ihre Aufgaben und Ziele vorstellen und auch den Beschäftigten verständlich erklären, dass sie sich nur dann gut für sie einsetzen kann, wenn sie eingebunden und informiert wird. Also Kenntnis davon hat, dass hier eine Zuständigkeit der SchwbV den jeweiligen AN betreffend besteht.